Anlässlich der Berufungsverhandlung – welche gut sechseinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 2. Mai 2015 stattfand – konnte sich C.________ zwar nicht mehr an alle Details erinnern, wiederholte indes ihre bisherigen Aussagen in den Kernpunkten. So gab sie erneut zu Protokoll, dass der Beschuldigte in den Eingangsbereich gekommen sei und sie sich gegen hinten in den Hauseingang zurückgezogen hätten (pag. 1500, Z. 7 f.). Der Beschuldigte sei richtig reingekommen, das wisse