1171, Z. 28 ff.). C.________ betonte, dass der Beschuldigte den Eingangsbereich mehrfach betreten habe und E.________ ihm gesagt habe, dass er nicht in diesen Eingangsbereich kommen solle, da es sich um den Bereich von F.________ und H.________ handle. Ob F.________ dies dem Beschuldigten auch gesagt habe, wisse sie nicht mehr (pag. 1171, Z. 37 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung – welche gut sechseinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 2. Mai 2015 stattfand – konnte sich C.________ zwar nicht mehr an alle Details erinnern, wiederholte indes ihre bisherigen Aussagen in den Kernpunkten.