Sie wiederholte ferner, dass sie dem Beschuldigten an diesem Tag mehrmals gesagt habe, dass er im Eingangsbereich nichts zu suchen habe (pag. 1516, Z. 16 ff.). Ob die beiden anderen ihm dies auch gesagt hätten, könne sie nicht mehr sagen (pag. 1516, Z. 22 ff.). Sie bestätigte schliesslich die Aussage von E.________ (vgl. nachfolgend), wonach die Türe zugezogen worden sei (pag. 1516, Z. 43 f.). Insgesamt waren die Aussagen von F.________ in den Kernpunkten konstant und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen von E.________, C.________ und teilweise auch O.________ (vgl. nachfolgend).