10 stattfand. F.________ gab jedoch zu erkennen, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder sich nicht sicher war. So konnte sie etwa nicht mehr genau sagen, ob der Beschuldigte dazumal auf dem türkisenen oder roten Teppich gestanden habe (pag. 1514, Z. 19 ff.). Sie bestätigte jedoch, dass er sich innerhalb der Sondernutzungszone befunden habe (pag. 1514, Z. 33 und Z. 36) und sprach auf erneute Nachfrage von eineinhalb bis zwei Metern (pag. 1516, Z. 36). Sie wiederholte ferner, dass sie dem Beschuldigten an diesem Tag mehrmals gesagt habe, dass er im Eingangsbereich nichts zu suchen habe (pag.