495, Z. 134 ff., pag. 514). Im Rahmen dieser Auseinandersetzung hätten sie dem Beschuldigten gesagt, dass dies Privatbereich sei und er gehen solle. Der Beschuldigte sei dann wiedergekommen und habe E.________ erneut angegriffen, worauf ihn O.________ weggezogen habe (pag. 496, Z. 154 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab F.________ gleichbleibend zu Protokoll, dass sie sich im Rahmen des Streits in den Bereich ihrer Haustüre (F.________ und H.________) zurückgezogen hätten (pag. 1177, Z. 39 f.). Der Beschuldigte sei zu ihnen gekommen und habe das Tor aufgerissen (pag. 1177, Z. 42 f.).