Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheitsund Interessenlagen können bewusst oder unbewusst einfliessen. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 8.5 Beweiswürdigung der Kammer F.________ hat den Sachverhalt, welcher zum Betreten der Sondernutzungszone durch den Beschuldigten geführt haben soll, in etwa immer gleich geschildert.