540 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1224 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 8.4 Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorfall vom 2. Mai 2015 um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte.