8.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass es am 2. Mai 2015 zu einer Auseinandersetzung in der Q.________ .________ gekommen ist und sich der Beschuldigte im Zuge dieser Auseinandersetzung zwischenzeitlich in der Sondernutzungszone von F.________ und H.________ aufgehalten hat. Bestritten ist, dass der Beschuldigte diese Sondernutzungszone wissentlich und willentlich (mehrfach) betreten hat. Der Beschuldigte bringt vor, er sei von E.________ gepackt und kurzzeitig in die Sondernutzungszone gezogen worden.