Der Beschuldigte drang im Zuge einer zunächst verbalen und in der Folge körperlichen Auseinandersetzung mit E.________, obwohl er zuvor darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er in der Sondernutzungszone der Familie P.________ nicht erwünscht sei, in ebendiesen zur Sondernutzung gehörenden Eingangsbereich ein.