7. Vorbemerkungen Für die oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird vorab auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen (pag. 1540 ff.). Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die zitierten Aussagen und deren sorgfältige Würdigung verwiesen werden kann.