Sodann ist über die dazugehörigen Verfahrenskosten und Entschädigungen neu zu entscheiden. Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des Tagessatzes (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Dies wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung eröffnet (pag. 1494). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung