III. 5. des erstinstanzlichen Urteils (geringfügige Sachbeschädigung vom 26. März 2016) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Zu überprüfen sind demnach die erstinstanzlichen Schuldsprüche des Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung (mehrfach), der versuchten Nötigung und der Tätlichkeiten (mehrfach) gemäss den Ziff. III. 1. bis 4. sowie gegebenenfalls die Strafzumessung, inkl. jener für den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch gemäss Ziff. III. 5. des erstinstanzlichen Urteils. Sodann ist über die dazugehörigen Verfahrenskosten und Entschädigungen neu zu entscheiden.