Es kann mithin festgestellt werden, dass die Einstellungen (Anschuldigungen der Tätlichkeiten vom 2. Mai 2015 und Sachbeschädigung vom 12. April 2016) und Freisprüche (Sachentziehung und Versuch dazu, angeblich mehrfach begangen zwischen 1. Juni 2016 und 11. Juni 2016) gemäss den Ziff. I. 1.+2. sowie II. des erstinstanzlichen Urteils (inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen) sowie der Schuldspruch gemäss der Ziff. III. 5. des erstinstanzlichen Urteils (geringfügige Sachbeschädigung vom 26. März 2016) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind.