5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen angefochten (vgl. Anträge der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, Ziff. 4.1 hiervor). Es kann mithin festgestellt werden, dass die Einstellungen (Anschuldigungen der Tätlichkeiten vom 2. Mai 2015 und Sachbeschädigung vom 12. April 2016) und Freisprüche (Sachentziehung und Versuch dazu, angeblich mehrfach begangen zwischen 1. Juni 2016 und 11. Juni 2016) gemäss den Ziff.