4.3 Straf- und Zivilklägerin3/Rechtsnachfolgerin des Straf- und Zivilklägers 4 Rechtsanwältin K.________ stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1546): 1. Die Berufung vom 24. August 2019 sei abzuweisen. 7 2. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. März 2019 sei vollumfänglich zu bestätigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.