1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00; 2. zur Bezahlung von 5% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote zu bestimmen. 2. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.