4. vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 26.03.2016 und 12.04.2016 in I.________, z.N. F.________, (Urteil Ziff. III. 4); unter Ausscheidung von 95% der erst- und 100% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten und Auferlegung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im Umfang der Kostennote. III. Herr A.________ vgt. sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu verurteilen: