und 17. September 2019 (Eingabe Rechtsanwalt G.________, pag. 1319 ff.) die Abweisung der gestellten Beweisanträge. Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf erneute Einvernahme von O.________, J.________ und H.________, auf Beizug weiterer Unterlagen aus dem Zivilverfahren CIV 19 1490 / BM 19 218 sowie auf «Nachstellen der einzelnen Tathergänge vor Ort» abgewiesen. Die Beweisanträge auf erneute Einvernahme von F.________, E.________ und C.________ wurden demgegenüber gutgeheissen (pag. 1326 ff.).