ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Sachentziehung und Versuchs dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.06.2016 - 11.06.2016 in I.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Hausfriedensbruchs, begangen am 02.05.2015 in I.________, zN F.________ und H.________;