Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 300 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Grütter, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 2 und F.________ vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin 3/Rechtsnachfolgerin von H.________ Gegenstand Hausfriedensbruch, Beschimpfung, versuchte Nötigung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. März 2019 (PEN 2017 405) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 4. März 2019 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfol- gend Vorinstanz) was folgt (pag. 1203 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 02.05.2015 in I.________, zN F.________ und E.________, wird infolge Verjährung eingestellt. 2. Sachbeschädigung, angeblich begangen am 12.04.2016 in I.________, wird in Anwendung von Art. 52 StGB eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Sachentziehung und Versuchs dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.06.2016 - 11.06.2016 in I.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskos- ten von CHF 400.00 an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Hausfriedensbruchs, begangen am 02.05.2015 in I.________, zN F.________ und H.________; 2. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 16.03.2015 - 02.05.2015 in I.________, zN E.________, C.________ und F.________; 3. der versuchten Nötigung, begangen am 18.05.2016 sowie in der Zeit vom 01.06.2016 - 11.06.2016 in I.________, zN J.________; 4. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 26.03.2016 und 12.04.2016 in I.________, zN F.________; 5. der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 26.03.2016 in I.________, zN F.________; und in Anwendung der Art. 22, 30, 34, 42/1+4, 44, 47, 49/1, 106, 126/1, 144/1 i.V.m. 172ter, 177/1, 181, 186 StGB; Art. 426, 433 StPO 3 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 4‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘440.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Staatsanwaltschaft CHF 1'800.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2'400.00 Total CHF 4'200.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 40.00 Kanzleiauslagen CHF 200.00 Total CHF 240.00 Total Verfahrenskosten CHF 4'440.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3‘640.00. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 10‘076.20 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) an die Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und E.________. 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8‘046.65 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) an die Straf- und Zivilklägerinnen F.________ und H.________. IV. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schrei- ben vom 11. März 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 1211 f.). Die erstinstanz- liche Urteilsbegründung datiert vom 25. Juli 2019 (pag. 1216 ff.) und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 1274 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 24. August 2019 (zur Frage der Rechtzeitigkeit der Erklärung: vgl. Beschluss vom 17. Februar 2020, pag. 1326 ff.) wurde das erstinstanzliche Urteil vom 4. März 2019 vollumfänglich angefochten (pag. 1283 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 5. September 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 1209 f.). Die übrigen Parteien (Eingabe Rechtsanwalt D.________ vom 16. 4 September 2019; Eingabe Rechtsanwalt G.________ vom 17. September 2021) verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragten im Falle der Nichteinhaltung der fristgemässen Einreichung der Berufungserklärung ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1310 ff., pag. 1319 ff.). Mit Verfügung vom 13. März 2020 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1341 f.). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 teilte Rechtsanwalt G.________ mit, dass er sich an der oberin- stanzlichen Berufungsverhandlung durch Rechtsanwältin K.________ substituieren lasse und H.________ zwischenzeitlich verstorben sei (pag. 1426). Mit Eingabe vom 15. November 2021 teilte Rechtsanwalt G.________ ferner mit, dass die Straf- und Zivilklägerin 3, F.________, gestützt auf Art. 121 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vollumfänglich in die Rechte ihres verstor- benen Ehemannes, H.________, eintrete (pag. 1435 f.). Die Verteidigung sowie die Vertretung der Straf- und Zivilkläger 1+2 (E.________ und C.________) ver- zichteten auf eine Stellungnahme zur Frage der Rechtsnachfolge (Eingabe Rechtsanwalt D.________ vom 7. Dezember 2021 [pag. 1455 f.], Eingabe Rechts- anwalt B.________ vom 8. Dezember 2021 [pag. 1462]). Mit Beschluss vom 28. Dezember 2021 wurde festgehalten, dass F.________ die Rechtsachfolge von H.________ angetreten habe (pag. 1476 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und Beweisergänzungen 3.1 Oberinstanzliche Beweisanträge Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 24. August 2019 mehrere Beweisanträge (Einvernahme von L.________, M.________ und N.________, erneute Einvernahme von O.________, H.________, F.________, E.________, C.________, J.________; Beizug der Zivilakten CIV 19 1490 [BM 19 218]; Nachstellung der Tathergänge vor Ort; pag. 1283 ff.). Die Rechtsvertreter der Straf- und Zivilkläger beantragten mit Eingaben vom 16. September 2019 (Eingabe Rechtsanwalt D.________, pag. 1311 ff.) und 17. September 2019 (Eingabe Rechtsanwalt G.________, pag. 1319 ff.) die Abweisung der gestellten Beweisan- träge. Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf erneute Einvernahme von O.________, J.________ und H.________, auf Beizug weiterer Unterlagen aus dem Zivilverfahren CIV 19 1490 / BM 19 218 sowie auf «Nachstellen der einzelnen Tathergänge vor Ort» abgewiesen. Die Beweisan- träge auf erneute Einvernahme von F.________, E.________ und C.________ wurden demgegenüber gutgeheissen (pag. 1326 ff.). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 teilte die Verteidigung mit, dass die Eingabe des Be- schuldigten vom 11. März 2020 als Wiedererwägung der abgewiesenen Beweisan- träge zu verstehen sei (pag. 1349 f). Die Straf- und Zivilkläger beantragten darauf- hin erneut die Abweisung der gestellten Beweisanträge des Beschuldigten (Einga- be Rechtsanwalt G.________ vom 2. Juni 2020 [pag. 1368 f.]; Eingabe Rechtsan- walt D.________ vom 18. Juni 2020 [pag. 1373 ff.]). Mit Beschluss vom 26. Juni 2020 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten (Einvernahme von 5 O.________, J.________, H.________, L.________, M.________ und N.________; Beizug Akten CIV 19 1490 / BM 19 218; «Nachstellen der einzelnen Tathergänge vor Ort») erneut abgewiesen (pag. 1383 ff.). Mit Eingabe vom 30. November 2021 stellte die Verteidigung den Antrag auf Editi- on der Strafakten BM 13 47347, BM 13 33676, BM 15 23699, und BM 16 26334 (pag. 1449 f.). Von Seiten der Straf- und Zivilkläger wurde die Abweisung des ge- stellten Antrags auf Aktenedition beantragt (Eingabe Rechtsanwalt D.________ vom 7. Dezember 2021 [pag. 1455 f.]; Eingabe Rechtsanwalt G.________ vom 8. Dezember 2021 [pag. 1464 f.]). Mit Beschluss vom 28. Dezember 2021 wurde der gestellte Antrag von der Kammer abgewiesen (pag. 1476 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die vom Beschuldigten am 24. Au- gust 2019 eingereichten Unterlagen (pag. 1294 ff.), die von Rechtsanwalt G.________ am 15. November 2021 eingereichten Auszüge der öffentlichen Ur- kunde vom 15. März 2021 (pag. 1437 ff.) sowie die von der Verteidigung am Ver- handlungstermin eingereichten Unterlagen (Fotodokumentation und Schreiben) zu den Akten erkannt (pag. 1550 ff., pag. 1495 f.). 3.2 Beweisergänzungen von Amtes wegen Von Amtes wegen wurde der Todesschein (datierend vom 7. Oktober 2021) betref- fend H.________ eingeholt (pag. 1429 f., zur Rechtsnachfolge: vgl. Ziff. 2. hier- vor). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ferner ein aktueller Strafre- gisterauszug (datierend vom 29. Dezember 2021, pag. 1488) sowie ein Leumunds- bericht (datierend vom 23. Dezember 2021, pag. 1480 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden sodann C.________, E.________, F.________ und der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 1497 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Verteidigung Die Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1558 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. März 2019 hinsicht- lich Ziff. I und II. sowie Ziff. III. 5. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Herr A.________ vgt. sei freizusprechen: 1. vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 02.05.2015 in I.________, z.N. F.________ und H.________, (Urteil Ziff. III. 1); 2. vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 16.03.2015 – 02.05.2015 in I.________, z.N. E.________, C.________ und F.________, (Urteil Ziff. III. 2); 6 3. vom Vorwurf der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 18.05.2016 sowie in der Zeit vom 01.06.2016 – 11.06.2016 in I.________, z.N. J.________, (Urteil Ziff. III. 3); 4. vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 26.03.2016 und 12.04.2016 in I.________, z.N. F.________, (Urteil Ziff. III. 4); unter Ausscheidung von 95% der erst- und 100% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten und Aufer- legung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im Umfang der Kostennote. III. Herr A.________ vgt. sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbe- schädigung zu verurteilen: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00; 2. zur Bezahlung von 5% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote zu bestimmen. 2. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Straf- und Zivilkläger 1+2 Rechtsanwalt D.________ stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1565): 1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Beschimpfung, mehrfach begangen zwischen dem 16.03.2015 und dem 02.05.2015 zum Nachteil von E.________ und C.________; 2. A.________ sei angemessen zu bestrafen; 3. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz (inkl. Kosten des Beschwerdeverfah- rens) seien A.________ aufzuerlegen. 4. A.________ sei zu verurteilen den Privatklägern E.________ und C.________ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor der ersten Instanz zu bezahlen, ausmachend CHF 10'076.20 (inkl. Auslagen und MWSt); 5. A.________ sei zu verurteilen den Privatklägern E.________ und C.________ gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Auf- wendungen im Verfahren vor der zweiten Instanz zu bezahlen, ausmachend CHF 6'554.20 (inkl. Auslagen und MWSt); 4.3 Straf- und Zivilklägerin3/Rechtsnachfolgerin des Straf- und Zivilklägers 4 Rechtsanwältin K.________ stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1546): 1. Die Berufung vom 24. August 2019 sei abzuweisen. 7 2. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. März 2019 sei vollum- fänglich zu bestätigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Ur- teil in Teilen angefochten (vgl. Anträge der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung, Ziff. 4.1 hiervor). Es kann mithin festgestellt werden, dass die Einstel- lungen (Anschuldigungen der Tätlichkeiten vom 2. Mai 2015 und Sachbeschädi- gung vom 12. April 2016) und Freisprüche (Sachentziehung und Versuch dazu, angeblich mehrfach begangen zwischen 1. Juni 2016 und 11. Juni 2016) gemäss den Ziff. I. 1.+2. sowie II. des erstinstanzlichen Urteils (inkl. Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) sowie der Schuldspruch gemäss der Ziff. III. 5. des erstinstanzlichen Urteils (geringfügige Sachbeschädigung vom 26. März 2016) nicht mehr Gegen- stand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Zu überprüfen sind demnach die erstinstanzlichen Schuldsprüche des Hausfriedens- bruchs, der Beschimpfung (mehrfach), der versuchten Nötigung und der Tätlichkei- ten (mehrfach) gemäss den Ziff. III. 1. bis 4. sowie gegebenenfalls die Strafzumes- sung, inkl. jener für den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch gemäss Ziff. III. 5. des erstinstanzlichen Urteils. Sodann ist über die dazugehörigen Verfahrenskosten und Entschädigungen neu zu entscheiden. Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlech- terungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebun- den. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des Ta- gessatzes (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Dies wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung eröffnet (pag. 1494). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagen- analyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1221 ff.). 7. Vorbemerkungen Für die oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird vorab auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen (pag. 1540 ff.). Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Ar- gumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die zitierten Aussagen und deren sorgfältige Würdigung verwiesen werden kann. 8 8. Hausfriedensbruch 8.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1. des Strafbefehls vom 25. April 2017 – wel- cher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgender Sachver- halt vorgeworfen (pag. 898): Hausfriedensbruch, begangen am 02.05.2016 [recte 02.05.2015]. Der Beschuldigte drang im Zuge einer zunächst verbalen und in der Folge körperlichen Auseinander- setzung mit E.________, obwohl er zuvor darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er in der Sondernutzungszone der Familie P.________ nicht erwünscht sei, in ebendiesen zur Sondernutzung gehörenden Eingangsbereich ein. 8.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass es am 2. Mai 2015 zu einer Auseinandersetzung in der Q.________ .________ gekommen ist und sich der Beschuldigte im Zuge dieser Auseinandersetzung zwischenzeitlich in der Sondernutzungszone von F.________ und H.________ aufgehalten hat. Bestritten ist, dass der Beschul- digte diese Sondernutzungszone wissentlich und willentlich (mehrfach) betreten hat. Der Beschuldigte bringt vor, er sei von E.________ gepackt und kurzzeitig in die Sondernutzungszone gezogen worden. 8.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 28. August 2015 (pag. 92 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 24 ff., pag. 562 ff., pag. 1181 ff., pag. 1524 ff.), die Aussagen von F.________ (pag. 96 ff. [insb. auch handschriftliche Notizen], pag. 491 ff., pag. 1177 ff., pag. 1512 ff.), die Aussagen von H.________ (pag. 472 ff.), von C.________ (pag. 461 ff., pag. 1171 ff., pag. 1497 ff.), von E.________ (pag. 431 ff., pag. 1174 ff., pag. 1505 ff.) sowie von O.________ (pag. 540 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel, die bereits dem erstinstanzli- chen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1224 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 8.4 Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorfall vom 2. Mai 2015 um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wie- dergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekon- struktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforder- lich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswer- ten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und ein- 9 gegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben von Beteiligten zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, weil sich erfahrungsgemäss tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruierten «Erinne- rungen» vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst einfliessen. Gewisse Wider- sprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rah- men einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 8.5 Beweiswürdigung der Kammer F.________ hat den Sachverhalt, welcher zum Betreten der Sondernutzungszone durch den Beschuldigten geführt haben soll, in etwa immer gleich geschildert. In ih- ren handschriftlichen Notizen führte sie aus, dass sie den Beschuldigten wiederholt zum Gehen aufgefordert habe und sich Letzterer im Hausbereich mit E.________ angelegt und diesen am Pullover gepackt habe. Er habe sich befreien können und als E.________ C.________ aufgefordert habe, die Polizei anzurufen, habe der Beschuldigte ihn nochmals angreifen wollen, sei aber dann von O.________ zurückgehalten worden. E.________ habe dem Beschuldigten auch gesagt, dass sie im Privatbereich von F.________ und H.________ seien und der Beschuldig- te diesen Bereich nicht betreten dürfe (pag. 99 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltli- chen Einvernahme wiederholte F.________, dass sie im Eingangsbereich gewesen seien, der Beschuldigte in den Raum gekommen sei und dort E.________ angegrif- fen habe (pag. 496, Z. 161 f.). F.________ zeichnete die Standorte der anwesen- den Personen im Zeitpunkt der beschriebenen Handgreiflichkeiten auf dem vorge- legten Grundrissplan ein (pag. 495, Z. 134 ff., pag. 514). Im Rahmen dieser Aus- einandersetzung hätten sie dem Beschuldigten gesagt, dass dies Privatbereich sei und er gehen solle. Der Beschuldigte sei dann wiedergekommen und habe E.________ erneut angegriffen, worauf ihn O.________ weggezogen habe (pag. 496, Z. 154 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab F.________ gleichbleibend zu Protokoll, dass sie sich im Rahmen des Streits in den Bereich ihrer Haustüre (F.________ und H.________) zurückgezogen hätten (pag. 1177, Z. 39 f.). Der Beschuldigte sei zu ihnen gekommen und habe das Tor aufgerissen (pag. 1177, Z. 42 f.). Sie betonte erneut, dass er E.________ am Pull- over gepackt und geschüttelt habe (pag. 1177, Z. 43 f.). Dann sei er kurz weg und anschliessend wieder zurückgekommen, wobei er E.________ gepackt und erneut geschüttelt habe. Möglicherweise sei der Beschuldigte noch ein drittes Mal zu ih- nen gekommen (pag. 1178, Z. 3 ff.). F.________ wiederholte, dass sie im Ein- gangsbereich in ihrer Sondernutzungszone gewesen seien und der Beschuldigte diesen Bereich betreten habe. Er sei mit beiden Füssen in diesem Bereich gestan- den. Sie habe ihm das auch gesagt, dass er hier nichts zu suchen habe. Sie habe ihm gesagt, dass er nicht hinein zu kommen habe (pag. 1178, Z. 8 ff.). Die Aussa- gen von F.________ anlässlich der Berufungsverhandlung waren nicht gleich de- tailliert wie ihre früheren Aussagen. Dies ist allerdings nicht weiter erstaunlich, zu- mal die Einvernahme gut sechseinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 2. Mai 2015 10 stattfand. F.________ gab jedoch zu erkennen, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder sich nicht sicher war. So konnte sie etwa nicht mehr genau sagen, ob der Be- schuldigte dazumal auf dem türkisenen oder roten Teppich gestanden habe (pag. 1514, Z. 19 ff.). Sie bestätigte jedoch, dass er sich innerhalb der Sondernutzungs- zone befunden habe (pag. 1514, Z. 33 und Z. 36) und sprach auf erneute Nachfra- ge von eineinhalb bis zwei Metern (pag. 1516, Z. 36). Sie wiederholte ferner, dass sie dem Beschuldigten an diesem Tag mehrmals gesagt habe, dass er im Ein- gangsbereich nichts zu suchen habe (pag. 1516, Z. 16 ff.). Ob die beiden anderen ihm dies auch gesagt hätten, könne sie nicht mehr sagen (pag. 1516, Z. 22 ff.). Sie bestätigte schliesslich die Aussage von E.________ (vgl. nachfolgend), wonach die Türe zugezogen worden sei (pag. 1516, Z. 43 f.). Insgesamt waren die Aussagen von F.________ in den Kernpunkten konstant und im Wesentlichen übereinstim- mend mit den Aussagen von E.________, C.________ und teilweise auch O.________ (vgl. nachfolgend). Dass sie gewisse Erinnerungslücken aufweist und nicht mehr alles genau einordnen kann, scheint aufgrund des Zeitablaufs und der Dynamik der Geschehnisse nachvollziehbar. C.________ schilderte den Vorfall vom 2. Mai 2015 ähnlich wie F.________. Sie gestand ebenfalls Erinnerungslücken ein, was – wie hiervor bereits erwähnt – auf- grund des dynamischen Ablauf der Geschehnisse und der zeitlichen Komponente (ihre erste Einvernahme fand erst eineinhalb Jahre nach dem Vorfall statt) nicht er- staunt. C.________ wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt drei Mal einver- nommen. Bei der Staatsanwaltschaft gab sie zu Protokoll, dass E.________ sie (F.________ und C.________) aufgefordert habe, in den Eingangsbereich zu flüch- ten (pag. 465, Z. 116 f.). Wenn sie es richtig im Kopf habe, sei der Beschuldigte vorerst zwei Mal auf E.________ losgegangen. Er sei dann nach unten gegangen und mit seiner Frau zurückgekehrt. Der Beschuldigte sei erneut in den Raum ge- kommen und habe E.________ nochmal angreifen wollen, sei aber von seiner Frau zurückgezogen worden (pag. 465, Z. 126 ff.). Sie zeichnete den Ort der Auseinan- dersetzung im vorgelegten Plan im roten Bereich ein (pag. 466, Z. 148 ff., pag. 470). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie ihre frühe- ren Aussagen und wiederholte, dass E.________ aufgrund des Gebrülls nach oben gekommen sei und sie sich dann in den Eingangsbereich von F.________ und H.________ zurückgezogen hätten. Der Beschuldigte sei dann auf E.________ losgegangen. Daraufhin sei der Beschuldigte weggegangen und anschliessend mit seiner Frau zurückgekehrt. Als er nochmals auf E.________ habe losgehen wollen, habe ihn O.________ abgehalten (pag. 1171, Z. 28 ff.). C.________ betonte, dass der Beschuldigte den Eingangsbereich mehrfach betreten habe und E.________ ihm gesagt habe, dass er nicht in diesen Eingangsbereich kommen solle, da es sich um den Bereich von F.________ und H.________ handle. Ob F.________ dies dem Beschuldigten auch gesagt habe, wisse sie nicht mehr (pag. 1171, Z. 37 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung – welche gut sechseinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 2. Mai 2015 stattfand – konnte sich C.________ zwar nicht mehr an alle Details erinnern, wiederholte indes ihre bisherigen Aussagen in den Kern- punkten. So gab sie erneut zu Protokoll, dass der Beschuldigte in den Eingangsbe- reich gekommen sei und sie sich gegen hinten in den Hauseingang zurückgezogen hätten (pag. 1500, Z. 7 f.). Der Beschuldigte sei richtig reingekommen, das wisse 11 sie noch. Sie seien in diesen Bereich geflüchtet und der Beschuldigte habe auch reinkommen müssen, um auf E.________ loszugehen. Er sei ziemlich weit reinge- kommen (pag. 1500, 20 ff.). Ihre Schwägerin (F.________) habe dem Beschuldig- ten sicher mehr als einmal gesagt «das ist unsere Zone und du hast da nichts zu suchen». Möglicherweise habe E.________ ihm dies auch gesagt (pag. 1501, Z. 29 ff.). Auf Frage, ob sie sich erinnern könne, dass der Beschuldigte E.________ an eine Wand gedrückt habe, erklärte sie, dass sie einfach wisse, wie er ihn ge- packt habe (pag. 1500, Z. 32). Sie habe später die Polizei angerufen und habe auch nicht jede Bewegung des Beschuldigten gesehen (pag. 1501, Z. 9 f.). Die Aussagen von C.________ waren nicht übertrieben oder den Beschuldigten über Gebühr belastend. Sie legte offen, wenn sie etwas nicht (mehr) wusste oder nicht selber beobachtet hatte. Dies spricht gegen eine erfundene oder auswendig gelern- te Geschichte. Würde C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre sie kaum um diese Präzisierungen bemüht gewesen und hätte weitaus kon- kretere Beschuldigungen erheben können. Die Aussagen von E.________ entsprechen grundsätzlich den Aussagen von F.________ und C.________, ohne deren Darlegungen punktgenau zu wiederho- len, was gegen eine Absprache spricht. Er schilderte die Geschehnisse vom 2. Mai 2015 konstant und in sich widerspruchsfrei, war dabei um möglichst präzise Schil- derungen bemüht, gestand aber auch ein, wenn er etwas nicht mehr wusste oder sich nicht sicher war. Bei der Staatsanwaltschaft gab er etwa zu Protokoll, dass sie sich zwischenzeitlich in den Privatraum von F.________ und H.________ zurückgezogen hätten (pag. 436, Z. 181 f.). Der Beschuldigte sei auf ihn zuge- kommen und habe ihn Körper an Körper mit einer feuchten Aussprache an die Wand gedrückt (pag. 437, Z. 183 f.). Den Standort dieser körperlichen Auseinan- dersetzung zeichnete E.________ auf dem vorgelegten Plan an der kurzen Wand nahe der Eingangstüre zur Wohnung ein (pag. 437, Z. 188 ff., pag. 442). Der Be- schuldigte sei mindestens drei Mal in der Sondernutzungszone gewesen. F.________ und H.________ hätten dem Beschuldigten gesagt, dass er in den Privaträumen sei und gerade Hausfriedensbruch begehe (pag. 438, Z. 242 ff.). Bei der Vorinstanz wiederholte E.________, dass sie sich in den Eingangsbereich be- geben hätten. Er sprach erstmals davon, dass sie das Tor bis auf einen Spalt zu- gezogen hätten. Der Beschuldigte habe dieses zwei Mal geöffnet, ihn angegriffen und gegen die Wand gedrückt. Er sei dann nach unten gegangen und als er zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte ihn ein drittes Mal angreifen wollen, wo- bei ihn O.________ zurückgehalten habe (pag. 1175, Z. 7 ff.). Vorgängig habe man dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass er Hausfriedensbruch begangen habe. F.________ habe ihm das mehrmals gesagt (pag. 1175, Z. 21 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte E.________ seine bisherigen Aussagen dahin- gehend, dass der Beschuldigte mehrfach in den Bereich der Sondernutzungszone gekommen sei (pag. 1507, Z. 4) und sie das Holztor immer wieder zugezogen hät- ten, bis so auf Spaltbreite. Ca. 3-4 Mal, so oft sei der Beschuldigte auch drin gewe- sen (pag. 1507, Z. 37 ff.). Auf Frage, weshalb sie nicht einfach in die Wohnung ge- gangen und abgeschlossen hätten, erklärte E.________, dass sie dies wahrschein- lich gemacht hätten, wenn es noch mehr eskaliert wäre (pag. 1508., Z. 20 ff.). Dem Beschuldigten habe wahrscheinlich jeder mindestens einmal gesagt, dass er nicht 12 reinkommen dürfe. F.________ habe ihm von Anfang an gesagt, er habe hier nichts zu suchen, es sei ihr Bereich und er solle gehen (pag. 1508, Z. 27 ff.). H.________ konnte zum eigentlichen Kerngeschehen keine bzw. nur wenige An- gaben machen. Seine Aussagen sprechen indes gegen einen Komplott gegen den Beschuldigten. H.________ gab nämlich an, dass er die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.________ nur schlecht wahrgenommen habe. Er belastete den Beschuldigten nicht übermässig und gab an, dass er nicht gese- hen habe, wie Letzterer auf E.________ eingewirkt habe. H.________ gab zwar zu Protokoll, dass sich der Streit langsam gegen den Hauseingang verlagert habe. Er war sich indes nicht mehr sicher, ob sich die beiden Streithähne in den Vorraum begeben haben oder nicht. Seine Aussagen helfen demnach bei der Klärung des Sachverhalts nicht wirklich weiter (pag. 474 ff.). O.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass sie die erste Phase des Streits am 2. Mai 2015 nicht mitbekommen habe und erst ganz am Schluss dazugestossen sei (pag. 542, Z. 57, Z. 75 ff.). Auch sprach sie davon, dass der Beschuldigte E.________ am Pullover gepackt und sie ihn zurückgezo- gen bzw. zurückgerissen habe, was übereinstimmend von F.________, C.________ und E.________ geschildert wurde. Insofern können ihre Aussagen nicht per se als unglaubhaft bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festgehalten hat, ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie den Beschuldigten mög- lichst nicht belasten will, was auf Grund ihrer ehelichen Beziehung auch nachvoll- ziehbar ist. So gab sie etwa zu Protokoll, dass er zuerst tätlich angegangen worden sei. Auch zur Frage des Betretens der Sondernutzungszone durch den Beschuldig- ten machte sie eher ausweichende Angaben («Ein oder zwei Schritte kann sein» [Hervorhebung durch die Kammer], pag. 543, Z. 98). Auf ihre Aussagen kann daher nur bedingt abgestellt werden. Der Beschuldigte wurde am 4. Mai 2015 und somit bereits zwei Tage nach dem Vorfall vom 2. Mai 2015 erstmals polizeilich in diesem Zusammenhang befragt. Auf die offene Frage, was am 2. Mai 2015 genau passiert sei, erklärte er relativ spon- tan, angeführt von polizeilichen Nachfragen, den Sachverhalt aus seiner Sicht. Da- bei gab er unter anderem an, dass E.________ seine Frau provoziert habe. Als er vor E.________ gestanden sei, habe ihn dieser geschubst oder geschlagen. Dar- aufhin sei seine Frau zwischen sie gegangen und habe ihn weggezogen (pag. 26, Z. 112 ff., pag. 27, Z. 115 ff.). Die übrigen Personen (selbst die Ehefrau des Be- schuldigten) gaben indes allesamt an, dass O.________ erst am Schluss dazuge- stossen sei und den Beschuldigten weggezogen habe. Auf Frage, ob er den Kon- takt mit E.________ am 2. Mai 2015 genauer erklären könne gab der Beschuldigte an, dass sich seine Ehefrau auf dem Weg zum Auto umgedreht habe und auf E.________ zugegangen sei. Sie hätten sich verbal ausgetauscht. Er sei auch auf E.________ zugegangen. Als sie voreinander gestanden hätten, habe er einen leichten Schlag mit der linken Hand im Brustbereich erhalten. Er habe den Schlag halbwegs abgewehrt, sei auf E.________ zugegangen und habe ihn mit beiden Händen am Pullover festgehalten (pag. 27, Z. 136 ff.). Dem Beschuldigten wurde anlässlich dieser Befragung auch die folgende offene Frage gestellt: «Wo haben sich die Personen am 02.05.2015 genau befunden?». Daraufhin antwortete er 13 «Beim ersten Kontakt mit C.________ und F.________, war es der Gartensitzplatz, welcher den Grundeigentümern gehört. Beim zweiten Kontakt mit E.________, C.________, F.________ und H.________, war es im Zugangsbereich der Woh- nung. Dieser befindet sich im ehemaligen Bauerhaus im Eingangsbereich zur mitt- leren Wohnung, wo die Schwiegereltern wohnen. Auf dem Plan ist dieser Bereich eingezeichnet als Sondernutzungsrecht. Das heisst, dass dies ein Bereich der ihrer Wohnung gehört.» (pag. 27 Z. 128 ff.). Wenige Tage nach dem Vorfall war sich der Beschuldigte somit selber sicher, dass er sich im Eingangsbereich der Wohnung seiner Schwiegereltern befunden hatte, einer Zone, die er selber klar als deren Sondernutzungsbereich deklarierte. Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kam er darauf zurück und erklärte, dass die Sondernutzungszone nun klar definiert sei, weil dort jetzt eine Wand sei. Er habe wahrscheinlich mit dem linken Fuss einmal kurz auf der Sondernutzungszone gestanden und mit dem rech- ten Fuss im allgemeinen Teil. Jedenfalls sei es ein Grenzbereich gewesen (pag. 567, Z. 163 ff.). Als er E.________ am Pullover genommen habe, sei er kurz in der Sondernutzungszone gewesen. Er habe nur einmal mit dem Fuss dort drin gestanden (pag. 567, Z. 173 ff.). Der Beschuldigte gab auf Nachfrage zu Protokoll, dass man ihm gesagt habe, er habe in der Sondernutzungszone nichts zu suchen (pag. 567, Z. 173 f.). Er habe das Gefühl, dass man über diesen Plan noch einmal sprechen müsse, worauf er im vorgelegten Plan seinen Standort mit einem Kreis genau auf der Grenze am Eingangstorbereich einzeichnete (pag. 567, Z. 162 ff. und pag. 581). Es ist wenig glaubhaft, wenn er sich in seinen Erstaussagen klar und unter detaillierten Angaben innerhalb der Baute positioniert und später dann aber lediglich am Tor, also ausserhalb, gestanden haben will, wobei sein linker Fuss evtl. auf den linksseitig gelegenen Eingangsbereich seiner Schwiegereltern gelangt sein soll. Die nachträgliche Verschiebung seiner Position, über eineinhalb Jahre nach dem Vorfall, erscheint als reine Schutzbehauptung. Es ist zudem noto- risch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, wel- che in späteren Einvernahmen gemacht werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann erstmals, dass er von E.________ mit einem Fuss in die Sondernutzungszone gezogen worden sei. Er sei nie aktiv in die Sondernutzungszone hineingestanden (pag. 1182, Z. 28 ff.). Der Beschuldigte gab auch zu Protokoll, dass E.________ ihn in die Sondernutzungs- zone gezogen habe, damit er ihn anzeigen könne (pag. 1183, Z. 1 f.). Dass er von ihm in die Sondernutzungszone gezogen worden sei, wiederholte er auch im Rah- men der Berufungsverhandlung (pag. 1533, 33 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist auch dies als reine Schutzbehauptung zu werten, wurde dieser doch wesentliche Einwand weder bei der Kantonspolizei noch bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht. Auch die Ehefrau des Beschuldigten hat nie von einem Hineinziehen in die Sondernutzungszone gesprochen. Insgesamt kann auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht abge- stellt werden. Seine Behauptung, er sei von E.________ quasi in den Bereich «ge- zogen» worden, erscheint im Gesamtkontext, insbesondere vor den Aussagen der anderen Personen, wonach er richtiggehend auf E.________ losgegangen sei und diesen auch gepackt habe, als reine Schutzbehauptung. Die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Auseinan- 14 dersetzung vom 2. Mai 2015 willentlich in der besagten Sondernutzungszone auf- gehalten und es dort eine verbale bzw. körperliche Auseinandersetzung gegeben hat. Dass F.________, C.________ und E.________ die jeweiligen Standorte der beteiligten Personen nicht exakt gleich auf den vorgelegten Plänen eingezeichnet haben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Fest steht, dass E.________ klar und glaubhaft aussagte, dass sie im «Privatraum» zurückgezogen gewesen seien und der Beschuldigte da auf ihn zugekommen sei (pag. 437 Z. 183 ff.). Die Position zeichnete er innerhalb des Eingangsbereichs der Wohnung von F.________ und H.________ ein (pag. 442). Auch C.________ zeichnete den Kern der Auseinandersetzung zwischen E.________ und dem Beschuldigten in- nerhalb des Gebäudes mit einem Kreis in den Eingangsbereich (pag. 470). Schliesslich wurde der Standort des Beschuldigten auch von F.________ innerhalb des Sondernutzungsbereichs eingezeichnet, wobei sie die vier Kreuze kopfüber mit je einem Buchstaben identifizierte («A.________» für den Vornamen des Beschul- digten). Sein Standort ist bei diesem Szenario zwar näher beim Eingangstor, aber dennoch in der roten Zone. Dabei ist, wie bereits erwähnt, zu beachten, dass es sich bei der Auseinandersetzung um einen dynamischen Vorgang handelte und der Beschuldigte – gemäss den übereinstimmenden Aussagen von F.________, C.________ und E.________ – mehrmals zurückkam. Eine genaue Rekonstruktion der Abläufe ist unter diesen Umständen schwierig. Klar ist jedenfalls auch bei ihrer Darstellung, dass der Beschuldigte sich in der Sondernutzungszone aufhielt und nicht nur «mit einem Fuss kurz hineingeriet», wie dies von ihm behauptet wird. 8.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt In Anbetracht der übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilkläger im Ver- hältnis mit den abweichenden Aussagen des Beschuldigten scheint klar, dass der Beschuldigte während der verbalen bzw. körperlichen Auseinandersetzung vom 2. Mai 2015 den rot markierten Eingangsbereich von F.________ und H.________ wissentlich und willentlich betreten hat. Letztendlich ist unerheblich, wo genau er dabei gestanden hat und wie oft er sich in den Bereich begab, solange dies mindestens einmal gegen den Willen der Wohnberechtigten geschah. Die den Parteien vorgelegten Pläne sind die der öffentlichen Urkunde vom 15. März 2011 (pag. 276 ff.) angehängten offiziellen Nutzungspläne (insb. pag. 319). Demnach ist klar, dass der rot markierte Bereich vor dem Wohnungseingang von F.________ und H.________ von den Vertragsparteien definierte Sondernutzungszone ist und ausschliesslich dem Eigentümer resp. den Wohnberechtigten der Parzelle R.________-Gbbl Nr. .________ vorbehalten ist. Dass die Straf- und Zivilkläger bzw. insbesondere F.________ den Beschuldigten aus dieser Zone weggewiesen haben, kann angesichts der übereinstimmenden Aussagen ebenfalls als erstellt be- trachtet werden. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt nach dem Gesagten wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte drang im Rahmen der verbalen bzw. teilweise auch körperlichen Auseinandersetzung (mit E.________) vom 2. Mai 2015 in den zur Sondernutzung gehörenden Eingangsbereich der Ehegatten F.________ und H.________ ein, obwohl er von den anwesenden Personen darauf aufmerksam 15 gemacht worden war, dass er in ebendieser Sondernutzungszone nicht erwünscht ist. 9. Beschimpfung (mehrfach) 9.1 Vorwürfe gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 2. des Strafbefehls vom 25. April 2017 – wel- cher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgender Sachver- halt vorgeworfen (pag. 898): Beschimpfung, mehrfach begangen zwischen dem 16.03.2015 und dem 02.05.2015, zN E.________, C.________ und F.________. Der Beschuldigte betitelte E.________ als „Lügner“, „faule Sau“, „Vaganten“ und „Idiot“. C.________ steckte er mehrmals den Mittelfinger entgegen. Überdies nannte er sie „dumme Kuh“ und sagte sinn- gemäss, „wenn seine Frau auch ein so dämliches Lachen hätte wie sie, würde er sich auch verga- sen“. F.________ bezeichnete er überdies als „dumme Kuh“ und als „Arschloch“. 9.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte E.________ als «Lügner» be- zeichnete und vor C.________ sinngemäss äusserte: «Wenn meine Frau auch ein so dämliches Lachen hätte wie du, würde ich mich auch vergasen». Bestritten ist indes, wie der Beschuldigte letztere Bemerkung genau geäussert hat sowie alle weiteren Beschimpfungen. 9.3 Beweismittel Betreffend die hierzu vorliegenden Beweismittel wird auf Ziff. 8.3 hiervor verwiesen. Ergänzend liegt der Kammer die E-Mail vom 23. April 2015 vor (pag. 53). 9.4 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz würdigte die vorliegenden Beweismittel sorgfältig und treffend. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1240 ff.). F.________ erklärte in ihren handschriftlichen Notizen, dass sie und C.________ vom Beschuldigten am 2. Mai 2015 beschimpft worden seien («Arschloch» und blöde Kuh», pag. 100 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte sie, dass der Beschuldigte C.________ «Schlämperlige» gesagt habe, «Chueh» und «ich weiss nicht noch was alles» (pag. 495, Z. 109 f.). Ihr habe er gesagt, sie sei ein «Arschloch» und «dummi Chueh». Sie könne die genauen Wor- te nicht mehr wiedergeben, sie sei so erschrocken (pag. 495, Z. 115 f.). Auch an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach sie davon, dass der Be- schuldigte am 2. Mai 2015 Beschimpfungen wie «blöde Kuh» ausgesprochen habe (pag. 1177, Z. 27 f.). Er habe sie mit «blöde Kuh» und «Arschloch» beschimpft. Al- les wisse sie nicht mehr, vielleicht habe er auch noch mehr gesagt (pag. 1177, Z. 31 ff.). An der Berufungsverhandlung wiederholte F.________ schliesslich, dass der Beschuldigte sie mit «Arschloch» bzw. ihre Schwägerin mit «blöde Kuh» be- schimpft habe (pag. 1512, Z. 34 ff.). Es könne sein, dass er ihr gegenüber auch «blöde Kuh» gesagt habe, das wisse sie nicht mehr genau (pag. 1513, Z. 22). 16 F.________ machte im Verfahren gleichbleibende Aussagen und sprach konstant davon, dass der Beschuldigte sie und C.________ am 2. Mai 2015 mit «Schläm- perlige» («blöde Kuh» und «Arschloch») beschimpft habe. Sie räumte ein, wenn sie etwas nicht mehr wusste bzw. sich nicht sicher war und belastete den Beschuldig- ten nicht übermässig. C.________ sprach anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von «struben» Beschimpfungen. Wortwörtlich könne sie es nicht mehr sagen. Der Be- schuldigte habe F.________ mit «Arschloch und so» beschimpft. Jedes Detail wis- se sie auch nicht mehr, es seien bald zwei Jahre vergangen (pag. 464, Z. 99 ff.). Sie hätten alle nichts gesagt und E.________ habe nicht provoziert (pag. 465, Z. 139 ff.). An einem Morgen habe sie gehört, wie der Beschuldigte zu E.________ gesagt habe: «fahr ab Vagant, du ghörsch uf S.________, du hesch da obe nüm- me z sueche» (pag. 467, Z. 190 f.). Einmal habe er auch gesagt, dass der «Kas- perli und der Lügner» wieder da sei, an das Datum könne sie sich aber nicht erin- nern (pag. 467, Z. 206 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte sie, dass der Beschuldigte sie mit «struben» Schimpfwörtern eingedeckt habe. Auf jeden Fall habe er «dumme Kuh» gesagt. Ihre Schwägerin habe er als «Arschloch» bezeichnet (pag. 1171, Z. 24 ff.). Auch E.________ habe er beschimpft (pag. 1171, Z. 29). Details wisse sie nicht mehr (pag. 1183, Z. 16). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab C.________ zu Protokoll, dass ihr der Beschuldigte mehrfach den Mittelfinger gezeigt habe (pag. 1498, Z. 29 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr auch im Zeitraum vom 16. März 2015 bis 2. Mai 2015 den Mittelfinger gezeigt habe antwortete C.________: «Wenn ich mich richtig erinnere, ja. Ich muss aber ehrlich sagen, es ist so viel passiert. Ich weiss einfach, dass er dauernd etwas gemacht hat und mich nicht in Ruhe gelassen hat, solange ich dort oben war» (pag. 1499, Z. 4 ff.). An die Beleidigungen des Beschuldigten gegen F.________ und E.________ könne sie sich schon erinnern. Er habe ihr ganz «wüste» Wörter gesagt (pag. 1499, Z. 10 ff.). «Arschloch» und «dumme Kuh». Ihr habe er «dumme Kuh» gesagt (pag. 1499, Z. 15 f.). Gegenüber E.________ habe sie es auch gehört. Er habe ihm «Schlämperlige» gesagt. Sie habe es unter anderem gehört und er habe es ihr auch gesagt. Wenn sie weg gewesen sei oder manchmal auch wenn sie da gewe- sen sei, habe er im Vorbeigehen gesagt «jetzt ist der Kasperli wieder da», «fahr ab», «du hast hier nichts zu suchen» (pag. 1499, Z. 37 ff.). C.________ schilderte die von ihr gehörten Beschimpfungen im gesamten Verfahren konstant. Sie konnte sich indes nicht an alle Details erinnern, was ohne Weiteres dem Zeitablauf ge- schuldet sein kann. Sie gestand ferner Erinnerungslücken ein, was gegen eine er- fundene Geschichte und gegen übermässige Belastung spricht. E.________ erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte C.________ mit «Kühen und «Arschlöcher» bezeichnet habe (pag. 435, Z. 141 ff.). Der Beschuldigte sei zunächst auf F.________ los und habe sie beschimpft (pag. 436, Z. 146 f.). Er sei dann auch auf C.________ los und habe sie gefragt, ob sie nicht lesen könne, sie «dumme Kuh» (pag. 436, Z. 148 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab E.________ zu Protokoll, dass ihn der Beschuldigte mit einer ganzen Palette von Schimpfwörtern wie «Arschloch», «Va- gant», «faule Sau» etc. beschimpft habe. Es sei alles aufgeschrieben. Er habe ihn auch einen «Lügner» und «Chasperli» genannt (pag. 1174, Z. 28 ff.). Der Beschul- 17 digte habe die beiden Frauen am 2. Mai 2015 als «blöde Kühe» und «Arschloch» beschimpft (pag. 1174, Z. 43). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung wie- derholte er seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen gleichbleibend. Der Be- schuldigte habe ihn als «Vagant», «Idiot» und «Arschloch» bezeichnet, manchmal bis zu sechs Mal am Tag (pag.1506, Z. 12 ff.). C.________ habe diese Beleidigun- gen manchmal gehört (pag. 1506, Z. 19 ff.). Die beiden Frauen habe der Beschul- digte am 2. Mai 2015 als «Kuh» und «Arschlöcher» beschimpft (pag. 1506, Z. 36). E.________ machte ausführliche sowie konstante Angaben zu den Beschimpfun- gen und differenzierte sorgfältig, was er selber gehört und was ihm C.________ er- zählt hat. H.________ bestätigte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er am 2. Mai 2015 draussen ein «übles Wortgefecht» gehört habe. Er wisse es aber nicht mehr im Detail, es sei schon so lange her (pag. 475, Z. 85 ff.). Seine Aussagen helfen zur Klärung des Sachverhalts daher nur bedingt weiter. Dasselbe gilt für die Aussagen von O.________. Sie gab bei der Staatsanwalt- schaft zu Protokoll, dass Schimpfwörter gefallen seien. Sie könne aber nicht sagen von wem an wen. Von C.________ allerdings nicht. Sie sei nicht eine, die Schimpfwörter benutze. Ihre (O.________) Ohren würden taub werden, wenn sie Schimpfwörter höre (pag. 543, Z. 105 ff.). O.________ konnte zwar keine näheren Angaben machen, auch sie sprach jedoch von einem Streit bzw. benutzten Schimpfwörtern. Es ist davon auszugehen, dass sie konkretere Ausführungen ma- chen könnte, wenn sich allfällige Beschimpfungen/Vorwürfe direkt an sie gerichtet hätten (vgl. nachfolgend die Aussage des Beschuldigten, wonach E.________ sei- ne Frau mit Vorwürfen überhäuft habe). Der Beschuldigte wurde im Rahmen seiner ersten Einvernahme nicht direkt auf die ihm vorgeworfenen Beschimpfungen angesprochen. Er erzählte betreffend den Vorfall vom 2. Mai 2015, dass er von E.________ geschubst oder geschlagen und von H.________ als «dumme Siech» beschimpft worden sei. Von weiteren Be- schimpfungen ihm gegenüber war nicht die Rede (vgl. etwa pag. 26, Z. 114; pag. 27, Z. 120 f.; pag. 27, Z. 144). Der Beschuldigte gab ferner zu Protokoll, dass er am 23. April 2015 von E.________ mit dem iPad gefilmt worden sei. Er habe ihm und C.________ dann per E-Mail mitgeteilt, dass er im Wiederholungsfall gegen sie vorgehen werde (pag. 25, Z. 32 ff. und Z. 57 f.). Die besagte E-Mail befindet sich in den Akten. Nebst den Ausführungen zum Wiederholungsfall findet sich darin die an E.________ gerichtete Bemerkung «Lügner» (pag. 53). Bei der Staatsan- waltschaft stritt der Beschuldigte ab, die beiden Frauen am 2. Mai 2015 beschimpft zu haben. Er habe aus früheren Verfahren gelernt. Er habe C.________ einfach gesagt, dass sie verschwinden solle. Dass sie «Kühe» seien oder gar «Arschloch» habe er nicht gesagt, dies würde er einer Frau nie sagen. Er vermute, dass sich die Parteien abgesprochen hätten (pag. 565, Z. 111 ff.). Es gebe einen Satz, den er gesagt habe, als C.________ durchgelaufen sei, den habe er in sich rein «ge- brümmelet», wahrscheinlich etwas lauter. Dieser habe gelautet: «wenn meine Frau so ein dummes lachen hätte, würde ich mich auch vergasen». Er sei ca. fünf Stun- den vorher mit dem Hund vorbeigelaufen und die beiden (C.________ und E.________) hätten sich über ihn lustig gemacht (pag. 566, Z. 124 ff.). Er habe 18 E.________ nicht als Idioten bezeichnet (pag. 567, Z. 188 f.), ihn im laufenden Ver- fahren nie beschimpft (pag. 569, Z. 242) und es stimme nicht, dass er C.________ mehrfach den erhobenen Mittelfinger gezeigt habe (pag. 569, Z. 244 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung änderte sich das Aussageverhalten des Beschuldigten dahingehend, dass er die zuvor noch abgestrittenen Beschimpfungen etwas relativierte. So gab er bei der Vorin- stanz etwa an, er habe E.________ lange vor der angezeigten Zeit «Vagant», «fau- le Sau» und «Idiot» gesagt (pag. 1182, Z. 1 f.). Auf Vorhalt des Tatvorwurfs der Beschimpfungen erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, ihm sei nicht bewusst, dass er E.________ dies gesagt habe. Er habe einmal in einer E- Mail geschrieben, man könne auch sagen, er sei ein «Lügner». (pag. 1530, Z. 29 ff.). Auf erneute Nachfrage gab der Beschuldigte folgende Antwort: «Wieso sollte ich ihm das sagen? In einem E-Mail habe ich mal «Lügner» geschrieben. Ansons- ten stehe ich hinter dem, was schon im Protokoll steht. Das ist jetzt fünf Jahre her und ich kann mich nicht an jedes Detail erinnern.» (pag. 1530, Z. 39 ff.; Hervorhe- bung durch die Kammer). Auf Vorhalt der vorgeworfenen Beschimpfungen ge- genüber C.________ (mehrfach erhobener Mittelfinger gezeigt, als «dumme Kuh bezeichnet» und gesagt, wenn seine Frau auch so ein dämliches Lachen hätte wie C.________, würde er sich auch vergasen) gab der Beschuldigte an, dass er sich an die vorherigen Sachen nicht erinnern könne. Die letzte Aussage habe einen Hin- tergrund. Er sei dazumal nach unten gegangen und da habe er gehört «ah lu da, dr A.________ chunnt, was het är äch wieder». Sie habe blöd gelacht und sei dann später nach oben gekommen, da habe er dies vor sich hin «brümmelet» (pag. 1531, Z. 5 ff.). Er sei auf keine Art und Weise auf sie zugegangen und sei wahr- scheinlich am Rasenmähen gewesen (pag. 1531, Z. 18 ff.). Auf Vorhalt, dass C.________ dies in solch einem Fall kaum gehört hätte, erklärte der Beschuldigte, er sei wahrscheinlich «am rächen oder irgendetwas» gewesen (pag. 1531, Z. 24 f.). Der Beschuldigte bestritt schliesslich, F.________ als «dumme Kuh» und «Arsch- loch» bezeichnet zu haben (pag. 1533, Z. 12 ff.). Auffällig ist, dass der Beschuldig- te seine Aussagen im Verlauf des Verfahrens relativiere und er stets bemüht war, sich selber als «Opfer» darzustellen, die anderen beteiligten Personen schlecht zu machen und zu beschuldigen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, weichen die Aussagen von E.________, C.________ und F.________ nur minimal voneinander ab und wur- den konstant und widerspruchsfrei wiedergegeben. Kleinere Abweichungen und Er- innerungslücken sind gerade nach so einer langen Zeit nachvollziehbar und lassen die besagten Aussagen noch nicht als unglaubhaft erscheinen. Solche sprechen vielmehr gegen eine erfundene bzw. abgesprochene Geschichte. Alle drei Perso- nen sprachen davon, dass der Beschuldigte F.________ am 2. Mai 2015 als «dumme Kuh» und «Arschloch» und C.________ als «dumme Kuh» bezeichnet habe. Diese Angaben werden von der Kammer als glaubhaft erachtet und werden letztlich auch von O.________ und H.________ gestützt, welche in Bezug auf die Geschehnisse vom 2. Mai 2015 von Beschimpfungen und einem üblen Wortgefecht sprachen (ohne dies jedoch näher zu konkretisieren). Dass gegenüber dem Be- schuldigten von Seiten der beiden Frauen auch Beschimpfungen ausgesprochen wurden, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde vom Beschuldigten auch nicht 19 geltend gemacht. Lediglich die Beschimpfung durch H.________ wurde vom Be- schuldigten zur Anzeige gebracht (pag. 14 ff., pag. 22 f.). Weiter geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte in der Zeit vor dem 2. Mai 2015 weitere Schimpfwörter wie «faule Sau», «Vaganten» und «Idiot» gegenüber E.________ geäussert hat. E.________ schilderte die besagten Beschimpfungen widerspruchsfrei und gleichbleibend. In Bezug auf die Beschimpfung als «Vaganten» wurde seine Aussage ferner von C.________ bestätigt, welche besagte Äusserung des Beschuldigten ebenfalls gehört und zu Protokoll gegeben hat. Dass sich die besagten Beschimpfungen zeit- lich nicht mehr genau einordnen lassen, ist wohl auf die häufigen Streitigkeiten und das seit mehreren Jahren bestehende angespannte Verhältnis zwischen dem Be- schuldigten und E.________ zurückzuführen. Die Kammer stellt diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen von E.________ ab. Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die allgemeinen Beteuerungen des Beschuldigten, aus früheren Verurteilungen gelernt zu haben und niemanden mehr zu beschimpfen, als nicht glaubhaft. Mit dem Eingeständnis, den Ausspruch mit dem «Vergasen» gemacht zu haben und der E-Mail, in welcher E.________ als «Lügner» bezeichnet wird, wider- legt der Beschuldigte seine Beteuerungen gleich selber. Ob der Beschuldigte die Bemerkung betreffend «Vergasen» direkt am Zaun oder im Vorbeilaufen gegenü- ber C.________ geäussert hat, spielt letztlich keine Rolle. Unbestritten ist, dass dieser Ausspruch an sie gerichtet und von ihr auch gehört worden ist. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, liegen in Bezug auf das (mehrfache) Zeigen des Mit- telfingers einzig die Aussagen von C.________ vor. Aufgrund der dazumal beste- henden Gesamtsituation und den übrigen glaubhaften Aussagen von C.________ stellt die Kammer auch diesbezüglich auf ihre Angaben ab. 9.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer stützt nach dem Gesagten insbesondere auf die Aussagen von F.________, C.________ und E.________ ab, wonach es zu den angeklagten Be- schimpfungen gekommen ist. Hierbei liess sich nicht erstellen, dass sich F.________, C.________ oder E.________ gegenüber dem Beschuldigten als Provokation ungebührlich verhalten oder ihn gar beschimpft hätten. Der angeklagte Sachverhalt wird wie folgt als erstellt erachtet: Der Beschuldigte bezeichnete E.________ als «Lügner», «faule Sau», «Vaganten» und «Idiot». C.________ steckte er mehrmals den Mittelfinger entgegen. Überdies nannte er sie «dumme Kuh» und sagte sinngemäss, «wenn meine Frau auch ein so dämliches Lachen hätte wie du, würde ich mich auch vergasen». F.________ bezeichnete er überdies als «dumme Kuh» und als «Arschloch». 20 10. Versuchte Nötigung (mehrfach) 10.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 3. des Strafbefehls vom 25. April 2017 – wel- cher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgender Sachver- halt vorgeworfen (pag. 898): Versuchte Nötigung, mehrfach begangen am 18.05.2016 sowie vom 01.06.2016 - 11.06.2016, zN J.________. Der Beschuldigte verfasste am 18.05.2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau, O.________, ein Schrei- ben an die Adresse von J.________, in welchem sie diesem gegenüber ankündigten, den Parkplatz im Wagenschopf, der vermeintlich zur Sondernutzungszone von J.________ gehörte, ab 01.06.2016 als Pfand zu nehmen. Sie hielten diesen an, dafür besorgt zu sein, dass seine Mieter den Parkplatz per 01.06.2016 geräumt hätten. Mit diesem Vorgehen beabsichtigten A.________ und O.________, J.________ zum Einlenken bezüglich des langandauernden Streits um das gemeinsame Eigentum an der Liegenschaft Q.________ .________ in .________ I.________ zu bewegen. In der Zeit von 01.06.2016 bis 11.06.2016 stellte er seine Fahrzeuge T.________ und U.________ bewusst dergestalt vor bzw. neben die Fahrzeuge der Familie W.________ (Motorrad und V.________), dass diese in ihrer Freiheit, ihre Fahrzeuge zu verwenden eingeschränkt waren. Auch damit beabsichtigte er, den Vermieter der Familie W.________, J.________, zum Einlenken bezüglich der zivilrechtlichen Streitigkeit zu bewegen. 10.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das gemeinsam mit seiner Ehefrau ver- fasste Schreiben vom 18. Mai 2016 an J.________ verschickt und im angeklagten Zeitraum seine Fahrzeuge neben bzw. vor den Fahrzeugen der damaligen Mieter abgestellt hat. Bestritten wird vom Beschuldigten indes, dass dies in Nötigungsab- sicht geschehen sei (vgl. hierzu insbesondere auch die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. 14. hiernach). 10.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer das Schreiben vom 18. Mai 2016 (pag. 354 f.), die Fotografien bzw. Screenshots (pag. 358 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 562 ff., pag. 1181 ff., pag. 1524 ff.), die Aussagen von X.________ (pag. 446 ff.), von Y.________ (pag. 452 ff., pag. 1169 f.), von F.________, pag. 491 ff., pag. 1512 ff.), von J.________ (pag. 515 ff., pag. 1114 f., pag. 1167 f.), von O.________ (pag. 540 ff., pag. 1116 f.) sowie H.________ (pag. 472 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel, die bereits dem erstinstanzli- chen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1243 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 10.4 Vorbemerkungen Im Zuge der Parzellierungs- und Abtretungsurkunde vom 15. März 2011 wurden die drei Schopfparkplätze zugeordnet (durch die unter Ziff. IV/2, S. 22, pag. 297, 21 als schwarze Schraffierung genannte und in den angehängten Plänen, pag. 319, zugeordneten reglementarische Sondernutzungsrechte, genannt in Art. 11 des Re- glements, pag. 330). Im Plan auf pag. 319 ist Norden an der linken unteren Ecke des DIN-A4 Blattes, d.h. der auf dem Plan oberste Parkplatz, welcher zu R.________-Gbbl Nr. .________ und somit rechtlich dem Beschuldigten und seiner Ehefrau gehört, ist bei korrekter Ausrichtung «am weitesten südlich». Es ist dieser Platz, welcher irrtümlicherweise als jener von J.________, R.________-Gbbl Nr. .________, angesehen und entsprechend von ihm genutzt wurde (vgl. auch pag. 368). Der Beschuldigte und seine Ehefrau nutzten im Gegenzug den nördlichsten (unteren) Platz, welcher eigentlich J.________ gehört hätte. Dieser Umstand spielt vorliegend nicht so eine grosse Rolle. Beide Parteien befanden sich im relevanten Zeitpunkt offenbar im übereinstimmenden Irrtum über die wahre Eigentümerschaft. Ohne die zivilrechtlichen Fragen dahinter zu klären, kann festgehalten werden, dass sich beide Eigentümer zumindest obligationenrechtlich übereinstimmend ge- genseitig den Besitz an den Parkplätzen eingeräumt hatten und die stillschweigen- de «Abmachung» bestand, dass sie die Parkplätze übers Kreuz benutzen würden. F.________ und H.________ hatten derweilen am mittleren Parkplatz aussch- liessliche Berechtigung, dies kraft Zuteilung als reglementarisches Sondernut- zungsrecht zu R.________-Gbbl Nr. .________ und kraft lebenslangem Wohnrecht an diesem Stockwerkeigentum samt zugehörenden Räumlichkeiten und Neben- räumen. 10.5 Erwägungen der Kammer Der angeklagte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten (vgl. Ziff. 10.2 hier- vor). Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1250): Vorliegend erübrigt sich eine eingehende Analyse der einzelnen Aussagen. Es ist nicht bestritten, dass das Schreiben vom 18.05.2016 von A.________ verfasst, mitunterzeichnet und an J.________ gesandt worden ist. Bestritten wird einfach, dass mit diesem Schreiben Druck hätte ausgeübt werden sollen (Aussage der Mitbeschuldigten O.________). Ebenfalls unbestritten ist, dass A.________ sei- nen T.________ auf das von Y.________ und X.________ benutzte Parkfeld hinstellte und so ver- unmöglicht hat, dass Y.________ sein an der Wand stehendes Motorrad, ohne der Gefahr einer Be- schädigung des T.________ aus dem Wagenschopf zu manövrieren. Auch das Abstellen des U.________ vor dem mittleren Parkplatz, welches ein Hinausmanövrieren des dort parkierten V.________ von W.________ verunmöglicht hat, wird von A.________ nicht bestritten. Er sagt dazu einfach aus, dass er nie die Absicht gehabt habe, das Motorrad von Y.________ zu blockieren und es jederzeit möglich gewesen wäre ihn zu kontaktieren und seine Fahrzeuge innert Minuten hätten weg- gestellt werden können. Dass sich jedoch J.________ durch das erwähnte Schreiben unter Druck gesetzt gefühlt hat erscheint hier absolut nachvollziehbar. Er sollte durch das Schreiben zum Einlenken in einem lange andauern- den Streit und zur Leistung von Zahlungen gebracht werden. Zudem war er auf die Einnahmen aus dem Mietverhältnis mit Y.________ und X.________ angewiesen. Das Gericht geht demzufolge vorliegend davon aus, dass A.________ mit dem Schreiben vom 18.05.2016, mit der Androhung, den an W.________ vermieteten Parkplatz zu pfänden, J.________ dazu bringen wollte, wie bereits oben erwähnt, einerseits scheinbar offene Rechnungen zu beglei- 22 chen und andererseits in einem lang andauernden Streit um das gemeinsame Eigentum nun endlich eine Lösung zu suchen und vorwärts zu machen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend Zusammenhang zwi- schen dem fraglichen Schreiben und der Blockierung der Fahrzeuge widersprüchli- che Aussagen machte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er hierzu etwa an, dass sie immer gesagt hätten, J.________ habe als Eigentümer nur einen Parkplatz zu vermieten. X.________ und Y.________, die damaligen Mieter von J.________, hätten aber immer zwei Autos hingestellt (pag. 575, Z. 435 ff.). Angesprochen auf das «Pfandrecht» erklärte der Beschuldigte unter anderem: «Wir wollten einfach mal sehen was passiert, ob er sich auch einmal bewegt. J.________ macht einfach nichts.» (pag. 576, Z. 458 f). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass sie (X.________ und Y.________) nicht das Recht gehabt hätten, das zweite Fahrzeug dort dauerhaft abzustellen. Es habe ihn und seine Frau gestört, dass sie (X.________ und Y.________) die Frechheit gehabt hätten, die Autos einfach hintereinander zu parkieren (pag. 1183, Z. 16 ff.). Mit dem Parkieren und dem Blockieren der Autos hätten sie ein Zeichen setzen wollen, dass es so nicht gehe (pag. 1183, Z. 27 f.). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte davon, dass die Mieter nur einen Parkplatz gehabt hätten (pag. 1536, Z. 18 ff.). Erst auf Vorhalt des Schreibens vom 18. Mai 2016 bzw. dessen Inhalt erklärte der Beschuldigte, dass sie den Bauab- schluss nie hätten machen können. J.________ habe diesen immer blockiert (pag. 1536, Z. 29 f.). Im Brief vom 18. Mai 2016, welchen der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen vorverfasst und von seiner Ehefrau hat (mit-)unterzeichnen lassen (pag. 575, Z. 441), sind die Gründe für die beabsichtigte «Pfändung» des Parkplatzes von J.________ unmissverständlich dargelegt (pag. 354 f.): «Trotz zweier eindeutiger Ent- scheide durch das Regionalgericht […] bist Du im Bezug auf die gerichtliche Vereinbarung vom 25. November 2013, gemäss eindeutigen Aussagen vom für die Bauabrechnung zuständigen Architekten Z.________, noch immer nicht kooperativ und behinderst seine vor der Schlichtungsbehörde am 25. November 2013 vereinbarten Abschlussarbeiten weiterhin. Da uns wegen des fehlenden Bauab- schlusses von der AA.________ jährlich rund CHF 2'000.00 zu viel an Hypothekenzinsen verrechnet wird, haben wir uns entschlossen per 1. Juni 2016 den zu Deiner Liegenschaft gehörenden Parkplatz im Wagenschopf bis zum vollendeten Bauabschluss als Pfand (Kompensation der Kosten für den Mietzins) zu nehmen. Im Weiteren werden wir Dir zu einem späteren Zeitpunkt die uns seit dem 25. November 2013 entstandenen Mehrkosten (Zinsdifferenz) weiterbelasten. […]» Die angedrohte «Pfandnahme» sollte gemäss dem besagten Brief so lange dauern, bis der Bauabschluss erledigt wäre. Am 11. Dezember 2015 schrieben der Be- schuldigte und seine Ehefrau J.________ bereits sinngemäss, dass ohne den Bauabschluss auch der Konflikt zwischen ihnen und den Eltern/Schwiegereltern sowie «C.________ und E.________» nicht beigelegt werden könne. So sei das parallellaufende Strafverfahren zu Gunsten einer Mediation sistiert worden, wobei es aber unausweichlich sei, dass in derselben Zeit der Bauabschluss und somit der Konflikt zwischen den Parteien gelöst werden könne (pag. 726 f.). Primäres und auch explizit erklärtes Ziel der «Pfändung» war angesichts der vorliegenden Be- weismittel, J.________ zur Kooperation resp. zum widerstandslosen Akzept in Be- 23 zug auf den Bauabschluss zu bewegen, dies einerseits, damit dem Beschuldigten und seiner Ehefrau kein Mehrzins auf der Hypothek mehr verrechnet würde und andererseits, damit sich so auch der Konflikt in der Q.________ entschärfen würde. J.________ erklärte in diesem Zusammenhang am 1. Oktober 2015 im Verfahren CIV 15 5241, weshalb die Abschlussarbeiten aus seiner Sicht noch nicht hätten beendet werden können. Er war der Auffassung, dass die Bewerkstelligung eines sauberen Bauabschlusses deutlich komplexer sei, insbesondere stellte er diesbe- züglich selber Forderungen, welche es im Rahmen des Bauabschlusses zu erfüllen gelte, ansonsten die Situation wieder nicht endgültige geregelt sei (pag. 721 ff.). Dem Beschuldigten war gemäss eigenen Angaben klar, dass man einen Parkplatz nicht pfänden kann (pag. 1183, Z. 10 f.). Trotzdem stellte er dies in seinem Brief in Aussicht und «pfändete» den Parkplatz daraufhin, indem er seine Fahrzeuge ent- sprechend abstellte. Gemeint war demnach nicht eine Pfändung im rechtlichen Sinne, sondern ein Blockieren bzw. eine Hinderung am Gebrauch (vgl. auch die Fotos, pag. 362 ff.). Der Beschuldigte war überdies der Meinung, dass sich die Mie- ter bereits zu lange das Recht herausgenommen hatten, ihre beiden Fahrzeuge bei lediglich einem gemieteten Parkplatz hintereinander zu parkieren, statt einen zwei- ten Parkplatz zu mieten und dass H.________ und F.________ nicht berechtigt waren, ihren zum Stockwerkeigentum gehörenden Parkplatz an Dritte zur Benut- zung zu überlassen. Diesbezüglich stellte der Beschuldigte bei J.________ in sei- nem Schreiben vom 18. Mai 2016 aber keine Forderungen, sondern wollte ihn mit der «Pfändung» offiziell nur dazu bewegen, mit dem Bauabschluss vorwärts zu machen. Auch O.________ erklärte, sie hätten versucht etwas zu machen, damit es vorwärtsgehe. Sie sagte aber auch, der Zweck des Schreibens sei gewesen, den Parkplatz zu belegen, für offene Rechnungen die sie noch hätten, quasi um die Rechnungen wieder rein zu bekommen (pag. 552, Z. 376 ff.). Auch sie war neben- bei – wie der Beschuldigte – der Meinung, dass der Parkplatz von F.________ und H.________ nicht ohne ihre Zustimmung anderen vergeben werden dürfe (pag. 553, Z. 440 ff.). Es ist durchaus einleuchtend, dass die vorgenommene Selbstjustiz im Zuge des langjährigen und vielschichtigen Streits in der Q.________ gleich mehrere Ziele erreichen sollte. Fest steht jedoch, dass diese weiteren Themen im ursprünglichen Schreiben nicht erwähnt wurden. Wenn auch bereits früher ein Kon- flikt mit entsprechenden Schikanen betreffend die Parkplätze bestanden haben mag (vgl. bspw. pag. 722), so kann davon ausgegangen werden, dass J.________ mit dem Brief und den darin angedrohten Konsequenzen vom Beschuldigten (und seiner Ehefrau) primär dazu gebracht werden sollte, mit dem Bauabschluss vor- wärts zu machen. O.________ und der Beschuldigte waren sich denn auch be- wusst, dass ihre Aktion nicht korrekt war. O.________ sagte dazu aus, im Nach- hinein sei es keine clevere Idee gewesen (pag. 552, Z. 377). Auch der Beschuldig- te räumte fehlerhaftes Verhalten ein, indem er angab, sie könnten ganz klar sagen, dass sie diesen Schritt heute bedauern würden und aus diesem Grund hätten sie die Parkplätze auch schnell wieder freigegeben. Ihm sei erst mit der Anzeige be- wusst geworden, dass man darüber hätte sprechen sollen (pag. 575 f., Z. 442 ff.). J.________ gab zu Protokoll, er habe sich aufgrund des Schreibens vom 18. Mai 2016 unter Druck gesetzt gefühlt und habe Angst gehabt, die Mieter zu ver- 24 lieren (pag. 1167, Z. 17 f.). Wenn der Beschuldigte und seine Frau übereinstim- mend aussagten, es sei nicht ihre Absicht gewesen, ihn unter Druck zu setzen, so ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Sie beide gaben sinngemäss zu Protokoll, dass sie (auch) Bewegung in den bevorstehenden Bauabschluss hätten bringen wollen und dass J.________ dadurch zum Vorwärtsmachen habe bewegt werden sollen. Dies ergibt sich auch klar aus dem besagten Brief. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass sich der Beschuldigte und seine Frau sowie J.________ im relevanten Zeitraum offenbar in übereinstimmendem Irrtum betref- fend die eigentliche Eigentümerschaft der beiden äusseren Schopfparkplätze be- funden und diese übers Kreuz benutzt haben (vgl. etwa pag. 516, Z. 49 ff., pag. 517, Z. 53 ff.; pag. 554, Z. 463 ff.; vgl. auch Ziff. 10.4 hiervor). Zudem spielt es auch keine Rolle, dass die Mieter unbestrittenermassen auf den mittleren Parkplatz auswichen, der ihnen gemäss übereinstimmenden Aussagen von F.________, H.________ und X.________ unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde (pag. 449, Z. 89 ff., pag. 484, Z. 385 ff., pag. 509, Z. 598 ff.). J.________, welcher seinen Parkplatz vermietet hatte, konnte nach dem Gesagten mit der Androhung einer «Pfändung» «seines» Parkplatzes, den darauffolgenden unbestrittenen SMS an die Mieter sowie mit dem Zuparkieren ohne Weiteres in Bedrängnis gebracht werden, weil er sich ausserstande sah, so seinen mietrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. 10.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte mit dem am 18. Mai 2016 verfassten Schreiben an J.________ («Pfändungsankündi- gung») beabsichtigte, Letzteren zum Einlenken bezüglich des langandauernden Streits um das gemeinsame Eigentum an der Liegenschaft Q.________ .________ in .________ I.________ zu bewegen. Da der Parkplatz von den Mietern nicht geräumt wurde, stellte der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis am 11. Ju- ni 2016 seine Fahrzeuge T.________ und U.________ bewusst dergestalt vor bzw. neben die Fahrzeuge der Mieter (Motorrad und V.________), dass diese in ihrem Gebrauch eingeschränkt waren. Damit gilt auch der angeklagte Sachverhalt als er- wiesen. 11. Tätlichkeiten (mehrfach) 11.1 Vorwürfe gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 5. des Strafbefehls vom 25. April 2017 – wel- cher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgender Sachver- halt vorgeworfen (pag. 898 f.): Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 26.03.2016 und 12.04.2016, zN F.________. Der Beschuldigte riss F.________ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung vom 26.03.2016 ein Holzkonstrukt aus den Händen, wobei er derart fest zog, dass sie beim Gerangel Verletzungen im Brust- und Beckenbereich erlitt (Hämatome). Am 12.04.2016 stiess der Beschuldigte F.________ nach einer verbalen Auseinandersetzung weg, worauf sie zu Boden fiel, wobei sie Hämatome im Bereich des rechten Ellbogens erlitt und langan- dauernde Schmerzen verspürte. 25 11.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass es sowohl am 26. März 2016 wie auch am 12. April 2016 zu Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und F.________ gekommen ist. Vom Beschuldigten wird ferner nicht bestritten, dass er F.________ am 26. März 2016 die Holzkonstruktion «AB.________» aus den Hän- den gerissen hat. Bestritten ist demgegenüber, dass F.________ im Rahmen die- ser beiden Auseinandersetzungen die geltend gemachten Verletzungen erlitten hat bzw. der Beschuldigte hierfür verantwortlich ist (26. März 2016: Verletzungen im Brust- und Beckenbereich [Hämatome]; 12. April 2016: Hämatome im Bereich des rechten Ellbogens und langandauernde Schmerzen). 11.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 11. Mai 2016 (pag. 199 ff.), zwei Arztzeugnisse inkl. Fotografien (pag. 161 f., pag. 167 f.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 203 ff., pag. 562 ff., pag. 1181 ff., pag. 1524 ff.), von H.________ (pag. 472 ff.), von F.________ (pag. 491 ff., pag. 1177 ff., pag. 1512 ff.), von O.________ (pag. 216 ff., pag. 540 ff.) sowie von AC.________ (pag. 557 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel, die bereits dem erstinstanzli- chen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1252 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 11.4 Erwägungen der Kammer Ad Vorfall vom 26. März 2016: F.________ wurde zum Vorfall vom 26. März 2016 mehrfach befragt. Sie gab be- treffend den Ablauf der Geschehnisse gleichbleibend zu Protokoll, dass der Be- schuldigte ihr am besagten Tag die Holzkonstruktion «AB.________» aus den Händen gerissen und sie sich dagegen gewehrt bzw. diese richtig fest umklammert habe. Dabei sei sie verletzt worden (pag. 1518, Z. 16 ff.). Zur Entstehung der gel- tend gemachten Verletzungen mutmasste sie bereits anlässlich ihrer ersten Ein- vernahme, dass sie wohl durch ein Bein der Holzkonstruktion an der Seite getroffen worden sei. Die Verletzung an der Brust sei vom Wegreissen, weil sie dagegen ge- halten und die Holzkonstruktion nicht ohne weiteres hergegeben habe (pag. 502, Z. 335 ff.). Bei der Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung wiederhol- te sie ihre Mutmassung, dass sie wahrscheinlich vom Bein der besagten Holzkon- struktion am Rücken verletzt worden sei (pag. 1178, Z. 35 f.; pag. 1518, Z. 35 ff.). Dass sie keine genaueren Angaben zur Herkunft der Verletzungen machen konnte, ist angesichts des Zeitablaufs und der Dynamik der entsprechenden Vorfälle ohne Weiteres nachvollziehbar. F.________ gestand Erinnerungslücken ein und gab auch klar zu Protokoll, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder unsicher war, was gegen eine erfundene respektive auswendig gelernte Geschichte spricht. F.________ belastete den Beschuldigten ferner nicht übermässig, sprach sie doch davon, dass sie vermutungsweise aufgrund der Holzkonstruktion verletzt worden 26 sei. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie weitaus schwerere Vorwürfe erheben können. Die Aussagen von F.________ werden schliesslich durch die sich in den Akten befindlichen Fotografien und die ärztlichen Feststellungen gestützt, welche ebenfalls für eine körperliche Auseinandersetzung bzw. ein Gerangel sprechen. Die Aussagen von H.________ helfen zur Klärung der Geschehnisse nur bedingt weiter. Zum Vorfall vom 26. März 2016 bzw. zur Frage, ob er anlässlich des fragli- chen Streits dabei gewesen sei, gab er zu Protokoll, dass es zu lange her sei und er es nicht mehr wisse (pag. 477, Z. 177). Ob sich F.________ im Rahmen dieser Auseinandersetzung verletzt hat, konnte H.________ auch nicht sagen. Immerhin erklärte er, dass «är se desume gschlage het mit de Chistli und däm Züg» (pag. 477, Z. 187 ff.), was die Angaben von F.________ im Grundsatz stützt und für ein nicht unwesentliches Gerangel spricht. Die Mutter des Beschuldigten, AC.________, war beim Vorfall vom 26. März 2016 (teilweise) anwesend. Sie gab zu Protokoll, dass es eskaliert sei und der Beschul- digte F.________ ein «Holzbild mit einem Ruck aus den Händen» gerissen habe (pag. 558, Z. 40 ff., pag. 559, Z. 63). Zu den geltend gemachten Verletzungen von F.________ konnte AC.________ indes keine Angaben machen. Sie gab an, dass sie nichts gesehen habe (pag. 559, Z. 67). Erneut darauf angesprochen erklärte sie jedoch, dass sie nichts sagen könne, da sie die Kinder eingesammelt habe und dann mit ihnen in die Wohnung gegangen sei (pag. 559, Z. 76). Insofern helfen ihre Aussagen bei der Klärung des Sachverhaltes nur bedingt weiter. O.________ schilderte betreffend den Vorfall vom 26. März 2016, dass dem Be- schuldigten der Kragen geplatzt sei, weil F.________ an diesem Tag trotz des Ver- bots wieder alles aus der Halle geholt habe. Sie erklärte übereinstimmend mit den Aussagen der übrigen Personen, dass der Beschuldigte F.________ die Holzkon- struktion weggenommen habe. Sie sprach gar davon, dass F.________ den Be- schuldigten habe wegstossen wollen, worauf er sie zurückgestossen habe und sie rückwärts gestolpert sei. Anschliessend sei er mit grossen Schritten wütend mit der Holzkonstruktion zum Geländer gegangen und habe diese nach unten geworfen. Zur Ursache der geltend gemachten Verletzungen erklärte sie, dass der Beschul- digte F.________ einfach das «Kistli» weggerissen habe, vielleicht sei es im Zuge des Wegreissens dazu gekommen, aber das wisse sie nicht (pag. 545, Z. 172 ff.). Ihre Schilderungen des Streits entsprechen im Wesentlichen denjenigen von F.________ und AC.________. Auch wenn O.________ zu den Verletzungen kei- ne genauen Angaben machen konnte, so mutmasste sie dennoch, dass F.________ im Gerangel durch die Holzkonstruktion verletzt worden sein könne. Dies entspricht den Mutmassungen von F.________. Der Beschuldigte gab zu, dass er am 26. März 2016 erbost darüber gewesen sei, dass F.________ und H.________ wiederholt sein Grundstück dekoriert hätten. Dies entspricht den Aussagen seiner Ehefrau, wonach ihm deshalb der Kragen ge- platzt bzw. er wütend gewesen sei. Dass es im Rahmen dieses Vorfalls zu einem Gerangel um die Holzkonstruktion «AB.________» gekommen ist, wird vom Be- schuldigten nicht bestritten. So sprach er bei der Staatsanwaltschaft etwa davon, dass F.________ das Holzkonstrukt nicht habe loslassen wollen, es gegen ihn ge- 27 stossen habe, sie darum gerangelt hätten und er es ihr anschliessend weggezogen habe (pag. 572, Z. 329 ff.). Dies wiederholte er auch bei der Vorinstanz (pag. 1184, Z. 8 ff.). Betreffend die geltend gemachten Verletzungen erklärte der Beschuldigte zunächst noch, er wisse nicht, wie man sich dabei Verletzungen habe zuziehen können (pag. 572, Z. 333 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er könne sich nicht vorstellen, dass sich F.________ dabei verletzt ha- be. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, dass er mit den Verletzungen «grundsätzlich nichts zu tun» habe (pag. 1535, Z. 15 f.). Wie hiervor bereits festgestellt, wird der Ablauf der Geschehnisse im Wesentlichen nicht bestritten. Der Beschuldigte wollte F.________ die Holzkonstruktion «AB.________» am 26. März 2016 aus den Händen reissen, weil sie seiner An- sicht nach einmal mehr unerlaubt sein Grundstück dekorierte. F.________ klam- merte sich dabei an besagter Holzkonstruktion fest und der Beschuldigte musste – so schilderte dies etwa auch seine Ehefrau – daran reissen, um es F.________ wegzunehmen. Dass der Beschuldigte hierbei erbost und wütend gewesen ist, kann aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen der anwesenden Personen als erstellt erachtet werden. Gemäss O.________ soll er dabei die Sachen zum Teil unsanft angepackt und an verschiedenen Orten «verruumt» haben (pag. 546, Z. 182 ff.). Dass bei einem solchen Gerangel um eine sperrige Holzkonstruktion, welche notabene noch zwei längliche Beine hat, Verletzungen im Brust- und Be- ckenbereich entstehen können, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies umso mehr, als sich F.________ unbestrittenermassen daran geklammert und entspre- chend ein gewisses Mass an Kraft aufgewendet werden musste, um ihr besagte Holzkonstruktion zu entreissen. Nach dem Gesagten kann betreffend den Vorfall vom 26. März 2016 auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abgestellt wer- den, welche im Kerngeschehen von den übrigen Personen und in Bezug auf die geltend gemachten Verletzungen von den aktenkundigen Fotografien und dem ärztlichen Zeugnis gestützt werden. Ad Vorfall vom 12. April 2016: F.________ machte zum Ablauf der Geschehnisse vom 12. April 2016 konstante Aussagen. Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, dass sie mit ihrer Tochter habe reden wollen. Der Beschuldigte sei dazugekommen und habe sie umgestossen. Er sei «cho ache z seckle und isch usgrastet» und habe ihr gesagt «was hesch du mi- ni Frou a zfigge». Sie sei mit Wucht weggestossen worden, sei gestürzt und habe sich dabei die Verletzungen zugezogen, welche Dr. med. AD.________ am 14. April 2016 festgestellt habe (pag. 505, Z. 453 ff.). Die Verletzung am Arm erklärte sie sich damit, dass sie auf den Boden gefallen sei (pag. 506, Z. 483 ff.). Ihre Toch- ter sei bei diesem Vorfall dabei gewesen (pag. 506, Z. 487 f.). Bei der Vorinstanz wiederholte sie ihre Schilderungen und erklärte erneut, dass der Beschuldigte während des Gesprächs mit ihrer Tochter gekommen sei und sie nach hinten ge- stossen habe, wobei sie umgefallen und sich am Arm verletzt habe. Es habe sich um einen wuchtigen Stoss gehandelt und ihre Brille sei weggeflogen (pag. 1178, Z. 38 ff., pag. 1179, Z. 9 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sprach sie erneut davon, dass der Beschuldigte die Treppe hinuntergerannt sei, sie «richtig 28 überschossen» und gesagt habe, «du hesch mini Frou nid azfigge». Sie sei rück- wärts gestürzt (pag. 1519, Z. 29 ff.). F.________ präzisierte vor der Kammer, dass sie nicht auf der Treppe gestanden sei (pag. 1519, Z. 40 ff., pag. 1520, Z. 3). Ihre Tochter habe gesehen, wie der Beschuldigte sie (F.________) «überschossen» habe (pag. 1520, Z. 9 ff.). Der Beschuldigte habe ihr einen «Mupf» gegeben und es sei eine Lüge, dass sie nur darauf gewartet habe (pag. 1520, Z. 15 ff.). Es habe sich dabei um einen starken «Mupf» gehandelt (pag. 1520, Z. 24), wobei der Be- schuldigte sie mit beiden Händen am Oberkörper gestossen habe (pag. 1520, Z. 27 ff.). F.________ sprach auch wieder von ihrer Brille, welche sie anlässlich des Vor- falls verloren habe. Die Aussagen von F.________ fielen im Wesentlichen konstant aus. Sie schilderte gleichbleibend, wie der Beschuldigte die Treppe herunterge- stürmt sei und sie mit beiden Händen gestossen habe, worauf sie rückwärts zu Bo- den gefallen sei und sich am Arm verletzt habe. Sie belastete sich indes auch sel- ber, indem sie zugab, dass sie den Beschuldigten – am Boden liegend – zur Ab- wehr getreten habe (pag. 1520, Z. 42 ff.). Ihre Aussagen betreffend Verletzungen und deren Ursache werden ferner durch die eingereichten Fotografien und die Feststellungen von Dr. med. AD.________ gestützt (pag. 167 f.). Die Aussagen von H.________ helfen zur Klärung des Vorfalls nicht weiter. Er gab zu Protokoll, dass er die körperliche Auseinandersetzung zwischen F.________ und dem Beschuldigten nicht mitbekommen habe. Auf Nachfrage er- gänzte er, dass er nicht mitbekommen habe, als seine Frau auf den Betonboden gefallen sei. Immerhin erklärte er, dass er im Nachhinein deren Schmerzen mitbe- kommen habe. Er wisse davon einfach, was ihm seine Frau erzählt habe. O.________ wurde zum Vorfall vom 12. April 2016 zwei Mal befragt. Sie bestätigte bei der Polizei die im vorgängig zugestellten Schriftstück gemachten Aussagen (pag. 221, Z. 249). Darin erklärte sie unter anderem, dass F.________ im Rahmen der Geschehnisse vom 12. April 2016 rücklings zu Boden gefallen sei. Die Ursache für den Sturz will sie indes nicht gesehen haben, weil F.________ nicht in ihrem Sichtfeld gewesen sei (pag. 225; vgl. hierzu die abweichenden Angaben des Be- schuldigten). Im besagten Schriftstück wird erwähnt, dass der Beschuldigte die Treppe heruntergekommen sei. Er habe O.________ später gesagt, dass F.________ ihn auf der Treppe weggestossen und er sie dann die Treppe herun- terkommend zurückgestossen habe. Als sie wieder aufgestanden sei, habe sie kei- ne Anstalten gemacht zu gehen, worauf der Beschuldigte sie am Arm genommen und Richtung Treppe gezogen habe. F.________ habe sich wiederum vehement gewehrt und nach dem Beschuldigten geschlagen und getreten, worauf er sie kurz von hinten um den Oberkörper gepackt habe. Sie (F.________) habe ihn rückwärts gedrückt und habe versucht, sich mit dem Kopf untendurch herauszuwinden (pag. 225). O.________ wiederholte bei der Staatsanwaltschaft, dass sie die Ursache des Sturzes nicht gesehen habe (pag. 547, Z. 228 ff.). Auf Vorhalt des angeklagten Vorwurfs reagierte sie ausweichend und war darum bemüht, den Beschuldigten nicht (übermässig) zu belasten. So führte sie etwa aus, dass F.________ am Bo- den gelegen und mit den Beinen gegen den Beschuldigten «gestüpft» habe. F.________ habe ihm natürlich «Schlämperlige» angehängt. Der Beschuldigte ha- be dann zu ihr gesagt, sie solle nach oben verreisen und sie in Ruhe lassen. Sie habe aber weiter gewettert. Auf die Aussagen von O.________ kann nur bedingt 29 abgestellt werden. Sie gab – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – an, dass sie die Ursache des Sturzes nicht gesehen habe. Dennoch sprach sie davon, wie der Beschuldigte – er habe ihr dies später gesagt – F.________ die Treppe herunterkommend zurückgestossen habe. Der Beschuldigte wurde zum Vorfall vom 12. April 2016 insgesamt vier Mal befragt. Bei der Polizei gab er diesbezüglich an, dass er F.________ anlässlich dieses Vor- falles einen leichten «Schubser» verpasst habe, welchen er jedoch nicht als Tät- lichkeit ansehen würde (pag. 205, Z. 89 f.; vgl. hierzu auch seine schriftliche Einga- be: pag. 211). Er habe ihr beidhändig einen kleinen «Schupf» auf Schulterhöhe ge- geben, worauf sich F.________ habe fallen lassen und auf dem Boden liegend mit ihren Füssen nach ihm getreten habe (pag. 208, Z. 236 ff.). Von einem kleinen «Schubs» sprach der Beschuldigte auch bei der Staatsanwaltschaft. Er gab zu Pro- tokoll, dass er die Treppe runtergegangen sei, weil F.________ seine Frau wie eine «Gestörte» angeschrien habe. Sie habe seine Frau weiterhin angeschrien, worauf er ihr einen kleinen «Schubs» gegeben habe, «aber nur leicht» (pag. 573, Z. 363 ff.). Sie habe sich dann fallen lassen, als habe sie darauf gewartet (pag. 573, Z. 367 f.). Er habe wirklich Angst um seine Frau gehabt. Er sei wirklich die Treppe runtergerannt und habe nur noch das Ziel gehabt, dass F.________ «verreiset, so schnäu wie müglech» (pag. 573, Z. 368 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung relativierte der Beschuldigte, dass er die Treppe nach unten gegangen und zu F.________ gesagt habe, dass sie verschwinden solle. Sie sei jedoch nicht gegangen und habe seine Frau weiter angeschrien, worauf er genug gehabt und sie gezogen habe. Sie sei dann theatralisch hingefallen und habe mit den Füssen gegen ihn getreten. Seine Frau habe das auch immer so gesagt. Sie sei daneben gestanden und wie eine «Gestörte» angebrüllt worden (pag. 1184, Z. 34 ff.). Er ha- be sie nicht von vorne gestossen. Vielleicht sei sie dann selber gestolpert (pag. 1185, Z. 1 f.). An der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte weder von einem Stossen noch von einem Ziehen seinerseits. Auf Frage, weshalb F.________ gestürzt sei, erklärte er unter anderem, dass er ihr gesagt habe, sie solle gehen und sie sich dann einfach habe fallen lassen (pag. 1535, Z. 29 ff.). Mit den von ihr geltend gemachten Verletzungen habe er nichts zu tun (pag. 1535, Z. 15 f.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Der Beschuldigte stellte F.________ als «Provokateurin» dar und machte sie durchwegs schlecht. So habe sie etwa wie eine «Gestörte» geschrien, sie habe sich theatralisch bzw. ab- sichtlich fallen lassen (nur darauf gewartet), sie habe ihn dann noch mit den Füs- sen getreten. Er selber habe nur seiner Ehefrau helfen wollen, um die er Angst ge- habt habe. Auffällig ist, dass der Beschuldigte seine Beteiligung im Verlauf des Ver- fahrens immer wie mehr relativierte. Er sprach zunächst noch von einem beidhän- digen «Schubser» auf Schulterhöhe (was indes ähnlich von F.________ geschil- dert wurde), dann noch von einem seitlichen «Ziehen» und schliesslich äusserte er nur noch, dass F.________ sich nach seiner Aufforderung habe fallen lassen. Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, ist es notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernah- men gemacht werden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Auch die Kammer geht demnach davon aus, dass der Beschuldigte die Treppe herunterkommend F.________ auf Schulterhöhe weggestossen hat, weil es am 12. 30 April 2016 einen Streit bzw. eine Diskussion zwischen Letzterer und O.________ gab. Dass sich F.________ dann absichtlich auf den harten Betonboden habe fal- len lassen, überzeugt nicht. Der Beschuldigte kam – eigenen Angaben zufolge – die Treppe heruntergerannt und hat nur noch das Ziel gehabt, dass F.________ «verreiset, so schnäu wie müglech». Der beidhändige Stoss folgte am Ende dieser Treppe und auch die Kammer geht davon aus, dass F.________ dadurch stürzte, sich hierbei am Arm verletzte und über längere Zeit Schmerzen verspürte. 11.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer stützt nach dem Gesagten insbesondere auf die Aussagen von F.________ ab und erachtet den angeklagten Sachverhalt wie folgt als erstellt: Anlässlich der verbalen Auseinandersetzung vom 26. März 2016 riss der Beschul- digte F.________ die Holzkonstruktion «AB.________» aus den Händen, wobei er derart fest zog, dass sich F.________ im Gerangel Verletzungen im Brust- und Be- ckenbereich zuzog (Hämatome). Am 12. April 2016 stiess der Beschuldigte F.________ nach einer verbalen Aus- einandersetzung weg, worauf sie zu Boden fiel, Hämatome im Bereich des rechten Ellbogens erlitt und langandauende Schmerzen verspürte. III. Rechtliche Würdigung 12. Hausfriedensbruch 12.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Seitens der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Der Täter müsse jedoch auch den Willen haben, das Hausrecht zu verletzen und dies mit seinem Verhalten bewirken. Ferner müsse er von der Unrechtmässigkeit wissen. Die Handlungen des Beschul- digten seien nicht darauf ausgerichtet gewesen, das Hausrecht zu verletzen. Es sei ein kurzzeitiges Verweilen als Begleiterscheinung des Aneinandergeratens gewe- sen. Dass er sich erwiesenermassen nur im Grenzbereich aufgehalten habe, zeige auf, dass er nicht vorsätzlich hineingestanden sei. Weiter sei er nicht längere Zeit dort verweilt, sondern habe sich auf Aufforderung von F.________ entfernt. Dies spreche ebenfalls gegen eine willentliche Verletzung des Hausrechts. Eine Inkauf- nahme sei deshalb auszuschliessen, weil dazumal nicht klar gewesen sei, wo die Sondernutzungszone genau anfange. Das Eindringen in die Sondernutzungszone sei als fahrlässige Begleiterscheinung zu klassifizieren, womit der subjektive Tat- bestand nicht erfüllt sei. Von Seiten der Straf- und Zivilklägerin 3/Rechtsnachfolgerin des Straf- und Zivilklä- gers 4 wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei erwiesen, dass der Beschuldigte mehrfach in den Eingangsbereich von F.________ und H.________ eingedrun- gen und gegen ihren Willen dort verblieben sei. Der Eingangsbereich stehe im Sondernutzungsrecht, womit ihr Hausrecht verletzt worden sei. Er habe mit direk- tem Vorsatz gehandelt und sei wegen Hausfriedensbruch strafbar. 31 12.2 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Wegen Hausfriedensbruchs wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Be- rechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtsmässig eindringt (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [aStGB; SR 311.0]; zum anwendbaren Recht: vgl. Ziff. 16. hiernach). Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müs- sen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Ab- grenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Straf- gesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 186 StGB mit Hin- weis auf BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1). Der Wille des Verfügungsberechtigten kann ausdrücklich oder konkludent geäussert werden oder sich auch aus den Um- ständen ergeben (DELNON/RÜDY, a.a.O. N 5 und 28 zu Art. 186 StGB). Der Wille muss allerdings deutlich zum Ausdruck kommen (TRECHSEL/MONA, in: Praxiskom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 15 zu Art. 186 StGB). Verfügungsberechtigt ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zu- steht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen, obligatorischen oder auf einem öf- fentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 5 zu Art. 186 StGB). Als Sachurteilsvoraussetzung muss ein gültiger Strafantrag des Inhabers des Hausrechts vorliegen (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 17 zu Art. 186 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. die Verwirklichung der Tat schon nur für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 aStGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (TRECH- SEL/FATEH-MOGHADAM, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 12 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus de- nen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). 32 12.3 Subsumtion Es wurde ein gültiger Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt (pag. 94 f.). Der Beschuldigte drang gemäss Beweisergebnis am 2. Mai 2015 willentlich in die Sondernutzungszone von H.________ und F.________ ein. Von einem Hinein- ziehen, wie vom Beschuldigten (teilweise) geltend gemacht, kann keine Rede sein. Dem Beschuldigten war bewusst, dass es sich bei der Zone um einen den Wohn- rechtsberechtigten vorbehaltenen Bereich handelt und er dort nicht erwünscht ist, schliesslich waren diese Grenzen jahrelang hart umkämpft und der Beschuldigte selber erklärte der Polizei ganz genau, wo die Grenzen verliefen. Angesichts der belasteten nachbarlichen Vorgeschichte zwischen den Parteien war offensichtlich auch jedem klar, dass keiner ohne Einladung oder Erlaubnis die Sondernutzungs- bereiche des anderen betreten darf. Dies wurde dem Beschuldigten aber auch am besagten Tag (insb. von F.________) erneut explizit gesagt. Ob sich der Beschul- digte nun mehrmals oder nur einmal in die besagte Zone begeben hat und wie weit er sich darin aufgehalten hat, kann – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – offenbleiben. Was das geschützte Objekt an sich betrifft kann die Rechtspre- chung zu Mietverhältnissen herangezogen werden: Geschütztes Objekt ist neben dem Haus auch die Wohnung, worunter Räumlichkeiten zu verstehen sind, die für das häusliche Leben bestimmt sind. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich grundsätzlich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegenden Bereiche in Räumen wie Hauseingang, Gänge und Treppenhaus, deren Nutzung ihm wie auch dem Vermieter zusteht (vgl. BGE 103 IV 162 E. 1 f.; BGE 83 IV 154 E. A f.). Glei- ches muss auch für den Stockwerkeigentümer gelten, umso mehr als der ausser- halb der Wohnung, aber noch innerhalb der Gebäudemauern liegende Sondernut- zungsanteil vorliegend vom allgemein benutzbaren Raum (Eingangsbereich zur Heubühne) zwar nicht durchgehend mit einer Mauer o.ä. abgetrennt war, aber die Eigentums- resp. Wohnrechtsverhältnisse und -grenzen allen klar waren. Der ob- jektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist damit erfüllt. Der Hausfriedensbruch erfolgte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim besagten Eingangsbereich um die Sondernutzungszone von H.________ und F.________ handelte und er betrat diese willentlich. Daran ver- mag nichts zu ändern, dass dies im Rahmen einer Auseinandersetzung geschah. So zogen sich F.________, C.________ und E.________ gemäss erstelltem Sach- verhalt in den privaten Eingangsbereich zurück, worauf der Beschuldigte diesen ebenfalls betrat. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Damit hat sich der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 2. Mai 2015, zum Nachteil von F.________ und H.________ schuldig gemacht. 13. Beschimpfung (mehrfach) 13.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Von Seiten der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass für die vermeintlichen Beschimpfungen vom 2. Mai 2015 der Strafbefreiungsgrund der Re- torsion nach Art. 177 Abs. 3 aStGB vorliege. Es dürfe davon ausgegangen werden, 33 dass sich die Beteiligten schon vor Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten. Gerade im Wissen darum, dass die Beteiligten stets aneinandergeraten seien, be- stehe kein Interesse mehr an strafrechtlicher Verfolgung. In Bezug auf die Be- schimpfung gegenüber C.________ betreffend Vergasen gelange Art. 177 Abs. 2 aStGB zur Anwendung. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass sich die beiden über ihn lustig gemacht hätten. Selbst wenn dies nicht so gewesen wäre, habe er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Er habe das Verhalten als Provokation aufgefasst und mit der ausgesprochenen Beleidigung reagiert. Be- treffend die E-Mail an E.________ sei festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über eine längere Zeit beobachtet gefühlt und angenommen habe, er werde ge- filmt. Auch hier handle es sich um eine Provokation, welche zu einer Strafbefreiung führen müsse. Demnach habe in diesen Punkten ein Freispruch zu erfolgen. Seitens der Straf- und Zivilkläger 1+2 wurde im Wesentlichen entgegnet, dass von einer Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 aStGB gesprochen werden könne, wenn jemand durch ein ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass zur Be- schimpfung gebe. Solches sei vorliegend aber nicht der Fall. Der Beschuldigte sei auf die beiden Frauen zugegangen und habe diese beschimpft. Was von Seiten der Verteidigung zur Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 aStGB vorgebracht werde, wirke konstruiert. Der Beschuldigte sei am 2. Mai 2015 als Aggressor aufgetreten und habe sie beschimpft. Auch die übrigen Beschimpfungen seien immer zuerst vom Beschuldigten ausgegangen. Bei den Beschimpfungen gegen E.________ handle es sich zweifellos um Werturteile, mit welchen der Beschuldigte seine Miss- achtung zum Ausdruck gebracht habe. Auch die Aussagen «dumme Kuh» und die- jenige zum dämlichen Lachen und dem Vergasen seien Werturteile mit ehrverlet- zendem Charakter. Auch stelle die Geste des Mittelfingers klar eine Beschimpfung dar. Der Tatbestand der Beschimpfung sei demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Von Seiten der Straf- und Zivilklägerin 3 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorfalls erwiesenermassen Beschimpfun- gen im Sinne von Art. 177 aStGB geäussert habe. Er habe diese willentlich und wissentlich ausgesprochen und sich damit gemäss Art. 177 aStGB strafbar ge- macht. 13.2 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Art. 177 Abs. 1 aStGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 27 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1242). Ergänzend bzw. teilweise wiederho- lend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 aStGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Art. 177 aStGB ist ein Auffangtatbestand, unter welchen sämt- liche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptun- gen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfwörter einzuordnen (vgl. Urteil des BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). So werden die Bezeichnungen «Arschloch» und «Idiot» im hiesigen 34 Sprachgebrauch abwertend verstanden und haben ehrverletzenden Charakter (vgl. Urteile des BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1 und 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Ehrverletzend kann auch die Bezeich- nung als «Lügner» sein, da der betroffenen Person damit ein unanständiger Cha- rakter vorgeworfen wird (vgl. forumpoenale 3/2013. S. 141 m.w.H.). Der Ausdruck «Vagant» erfüllt zweifellos den objektiven Tatbestand der Beschimpfung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 290 vom 27. April 2018 E. III.2.2). Sodann kann auch das Zeigen des Mittelfingers («Stinkefinger») eine Beschimpfung dar- stellen (vgl. Urteil des BGer 6B_2/2013 vom 4. März 2013 E. 5.). Vom Tatbestand werden mithin Ehrverletzungen (Tatsachenbehauptungen oder gemischte Wertur- teile) unter vier Augen (d.h. nur dem Opfer gegenüber) und Ehrverletzungen in Form von Formalinjurien (reines Werturteil) gegenüber dem Opfer oder gegenüber Dritten erfasst (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/ Jugendstrafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 177 StGB). In subjektiver Hinsicht muss auch bei diesem Tatbestand Vorsatz vorliegen, wobei Eventualvorsatz genügt. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 aStGB zuguns- ten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Einem solchen Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbe- standes keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; Ur- teil des BGer 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.3). Art. 177 Abs. 2 aStGB gibt dem Gericht mit der Provokation einen fakultativen Strafausschliessungsgrund. Eine Provokation im Sinne dieses Tatbestandes liegt vor, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem «Beschimpfer» oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (RIKLIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 177 StGB). Die Unmittelbarkeit der Pro- vokation ist zeitlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter in der durch das un- gebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Praxiskommentar Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl.2021, N. 7 zu Art. 177 StGB). Eine Reaktion nach zehn Tagen (vgl. Urteil des BGer 6B_938/2017 vom 2. Juli 2018 E. 5.3.2) bzw. zwei Monaten (vgl. Urteil des BGer 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 10.2) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als unmittelbar. Dasselbe gilt normalerweise auch für Beschimpfungen mittels Briefform und E-Mail (TRECH- SEL/LEHMKUHL, a.a.O., N 7 zu Art. 177 StGB m.w.H.). Provokation kann auch gel- tend gemacht werden, wenn der «Beschimpfer» in Sachverhaltsirrtum (Art. 13 aStGB) annahm, es liege ein Provokationsgrund vor (TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., N 7 zu Art. 177 StGB mit Verweis auf BGE 117 IV 270). Das Gericht kann gemäss Art. 177 Abs. 3 aStGB sodann «von Strafe absehen, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde» (vgl. etwa BGE 72 IV 20, ähnlich BGE 82 IV 177). 35 13.3 Subsumtion Es wurden gültige Strafanträge wegen Beschimpfung (mehrfach) gestellt (pag. 36 ff., pag. 94 f.). Gemäss Beweisergebnis betitelte der Beschuldigte F.________ als «dumme Kuh» und «Arschloch». C.________ bezeichnete er als «Arschloch», streckte ihr mehr- fach den erhobenen Mittelfinger entgegen und sagte zu ihr sinngemäss «wenn meine Frau auch so ein dämliches Lachen hätte, würde ich mich auch vergasen». E.________ betitelte er als «Lügner», «faule Sau», «Vaganten» und «Idiot». Hier- bei handelt es sich klarerweise um ehrrührige Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 aStGB (vgl. Ziff. 13.2 hiervor). Mit diesen Bezeichnungen bzw. Aussagen hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber den betroffenen Personen klar ausgedrückt. Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserungen bewusst und wollte dies auch. Er handelte di- rektvorsätzlich, womit der Tatbestand der Beschimpfung (mehrfach) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Sofern der Beschuldigte geltend macht, er habe mit der Bezeichnung «Lügner» gegenüber E.________ und der Aussage betreffend «Vergasen» gegenüber C.________ auf eine vorgängige Provokation reagiert (Art. 177 Abs. 2 aStGB), ist sein Einwand nicht zu hören. So kann eine generelle bzw. vorbestehende Konflikt- lage nicht als vorgängige Provokation gelten (vgl. auch Urteil des BGer 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2). Sodann fehlt es in beiden Fällen («Lügner» und Aussage betreffend «Vergasen») auch an der erforderlichen Unmit- telbarkeit der Reaktion. Das Bundesgericht sieht den Grund für die gesetzlich vor- gesehene Möglichkeit der Strafbefreiung vor allem im Affekt des Täters (vgl. BGE 83 IV 151), wobei die Beschimpfung via E-Mail grundsätzlich – so auch vorliegend, wo es angeblich um ein vorgängiges Filmen ging – nicht unmittelbar geschieht bzw. geschah (vgl. Urteil des BGer 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.3). Der Beschuldigte verfasste noch besagte E-Mail, er handelte damit nicht spontan und im Affekt. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Aussage gegenüber C.________ betreffend «Vergasen». Zwischen der vom Beschuldigten geltend ge- machten «Provokation» (Auslachen durch E.________ und C.________) und der anschliessenden Äusserung lagen gemäss Aussagen des Beschuldigten fünf Stunden. Von einer unmittelbaren Reaktion kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden. Zufolge der fehlenden Unmittelbarkeit der Reaktionen des Beschuldigten kann offenbleiben, ob er effektiv provoziert wurde oder ob er sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden hat. Dass es am 2. Mai 2015 von Seiten F.________ und C.________ zu Beschimp- fungen oder gar Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten gekommen ist, lässt sich nicht erstellen und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hätte allfällige Beschimpfungen oder Tätlichkeiten von F.________ und C.________ am 2. Mai 2015 ohne Weiteres anzeigen können, war er doch am 4. Mai 2015 bei der Polizei und meldete u.a. eine Beschimpfung von H.________ (pag. 14 ff.). Eine generelle bzw. vorbestehende Konfliktlage rechtfertigt – auch wenn früher allenfalls Beschimpfungen ausgesprochen wurden – die Anwendbar- keit von Art. 177 Abs. 3 aStGB nicht, zumal die Unmittelbarkeit auch hier ein zwin- 36 gendes Erfordernis für die Strafbefreiung darstellt. Sodann genügt es auch nicht, wenn die beschimpfte Person allenfalls zu einer sich zuspitzenden Situation beige- tragen hat (vgl. Urteil des BGer 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der Beschimpfung, mehrfach be- gangen in der Zeit vom 16. März 2015 bis 2. Mai 2015, zum Nachteil von F.________, C.________ und E.________ schuldig gemacht. 14. (Versuchte) Nötigung 14.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Von Seiten der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der Nötigung um ein Erfolgsdelikt handle und vorliegend einzig die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage komme. Solches sei zu bejahen, wenn der Eintritt des Nachteils vom Willen des Täters abhängig erscheine. Sie müsse solch eine In- tensität erreichen, dass sie die betroffene Person zum gewünschten Verhalten be- stimme. Aus dem Schreiben vom 18. Mai 2016 gehe hervor, dass der Parkplatz bis zum Bauabschluss als Pfand habe genommen werden sollen. Es handle sich um einen absolut untauglichen Versuch. Der angedrohte Nachteil hätte gar nie eintre- ten können, weil eine Pfändung so nicht möglich sei und dies deshalb keine Nöti- gungshandlung darstellen könne. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass J.________ umgehend seinen Anwalt kontaktiert und eine Stellungnahme verfasst habe. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass er um die Unpfändbarkeit des Parkplatzes gewusst habe. In Bezug auf das Parkieren der Autos sei weiter nicht ersichtlich, inwiefern damit eine Nötigungshandlung zum Nachteil von J.________ vorliege. Er sei in keiner Art und Weise betroffen gewesen. Der Be- schuldigte sei demnach vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. 14.2 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Art. 181 aStGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1250 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederho- lend ist Folgendes festzuhalten: Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 aStGB). Eine Andro- hung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Ein- tritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Andro- hung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H.; DELNON/RÜDY, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 5 zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernstgemeint erscheinen soll (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a). Das Opfer muss – im Sinne eines Nötigungserfolgs – zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst 37 werden. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusam- menhang bestehen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 50 zu Art. 181 StGB). Es kommen auch indirekte Einwirkungen auf das Nötigungsopfer in Betracht (vgl. DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N 20 zu Art. 181 StGB). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters verhält (TRECH- SEL/MONA, a.a.O., N 9 zu Art. 181 StGB). Gemäss ständiger Praxis des Bundesge- richts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (DEL- NON/RÜDY, N 49 zu Art. 181 StGB). Unrechtmässig ist eine Nötigung nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. beispielhaft BGE 141 IV E. 3.2.1). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, welcher sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O. N 55 zu Art. 181 StGB; Urteile des BGer 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.3.3 und 6B_974/2018 vom 20. Dezember 2018, E. 3.1). Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- schlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 aStGB). 14.3 Subsumtion Die Kammer kann sich vorab den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (vgl. S. 36 f., der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1251 f.). Gemäss Beweisergebnis wurde J.________ im Schreiben vom 18. Mai 2016 ange- droht, den Parkplatz seiner Mieter als «Pfand» zu nehmen. In einem nächsten Schritt stellte der Beschuldigte vom 1. Juni 2016 bis 11. Juni 2016 (angeklagter Zeitraum) seine Fahrzeuge dergestalt vor bzw. neben die Fahrzeuge der besagten Mieter, dass diese im Gebrauch ihrer Fahrzeuge eingeschränkt waren. Primäres und auch explizit erklärtes Ziel der «Pfändung» war gemäss Beweisergebnis, J.________ zur Kooperation resp. zum Vorwärtsmachen hinsichtlich des Bauab- schlusses zu bewegen. Mit der «Pfändungsandrohung» und der anschliessenden Blockierung der Fahrzeuge übte der Beschuldigte Druck auf J.________ aus. Die- ser hatte Angst, seine Mieter zu verlieren und konsultierte seinen Anwalt. Dabei spielt es keine Rolle, dass von der Blockierung der Fahrzeuge effektiv nur die Mie- ter direkt betroffen waren. J.________ konnte aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten seinen Pflichten als Vermieter, insbesondere dem Zurverfügungstel- len des Parkplatzes, für eine gewisse Zeit nicht mehr vollumfänglich nachkommen. Er gilt demnach als indirekt betroffen, was ausreichend ist (vgl. Ziff. 14.2 hiervor). Dass der Parkplatz im Wagenschopf vom Beschuldigten sodann nicht im zivilrechtlichen Sinne «gepfändet» werden konnte, vermag noch keinen untauglichen Versuch zu begründen. Der Beschuldigte meinte mit der an- gekündigten «Pfändung» offensichtlich eine «Beschlagnahme» bzw. eine «Hinde- 38 rung am Gebrauch», welche von ihm nicht nur in Aussicht gestellt, sondern mit der anschliessenden Blockierung auch umgesetzt wurde. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ferner danach zu fragen, ob das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, oder das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder ob die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist. Der Zweck war vorliegend erlaubt, ging es doch um den bevorstehenden – wenn auch strittigen bzw. ungeklärten – Bauabschluss. Allerdings war nach Ansicht der Kammer das hierzu verwendete Mittel unerlaubt und keinesfalls im richtigen Verhältnis zum erstrebten Zweck stehend. Der Beschuldigte verunmöglichte den Mietern des Parkplatzes nicht nur die ordentliche Nutzung ihrer Mietsache, er be- hinderte sie auch in der Ausübung einer Alternativlösung, im Wissen, dass dies den Beschuldigten als Vermieter hart treffen würde. Sodann stehen Mittel und Zweck auch nicht im richtigen Verhältnis, wurden aufgrund der Vorgehensweise des Be- schuldigten doch (betreffend Bauabschluss unbeteiligte) Dritte in die Streitigkeit miteinbezogen und dadurch persönlich betroffen. Der Vorinstanz ist entsprechend zuzustimmen, wenn sie die beiden Sachverhaltselemente (Brief und nachträgliches Verhalten) als eine unrechtmässige Nötigungshandlung betrachtete. Dabei vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass J.________ nach Erhalt des besagten Schrei- bens seinen Anwalt konsultierte, zumal mit der angedrohten «Pfändung», wie be- reits erwähnt, keine Pfändung im Rechtssinne, sondern ein faktisches Vorenthalten gemeint war. Die Drohung wäre damit geeignet gewesen, eine durchschnittlich be- lastbare Person in ihrer freien Willensbildung und -ausübung einzuschränken, er- zielte bei J.________ diese Wirkung indes nicht. Letzterer verhielt sich nicht nach dem Willen des Beschuldigten, womit der Erfolg der (versuchten) Nötigung aus- blieb. Der Beschuldigte unternahm indes alles seiner Ansicht nach Notwendige, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen («Pfändungsandrohung» mittels Schreiben und Blockierung des Parkplatzes bzw. der Fahrzeuge). In subjektiver Hinsicht ist demnach von direktem Vorsatz auszugehen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der guten Ordnung halber ist fest- zuhalten, dass die vom Beschuldigten immer wieder angerufenen Gründe (ermü- dendes, verweigerndes Verhalten von J.________, nicht vorwärtsmachen über Jahre etc.) nicht rechtfertigend sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung, begangen am 18. Mai 2016 sowie in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 11. Juni 2016, zum Nachteil von J.________ schuldig zu erklären. 15. Tätlichkeiten (mehrfach) 15.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung verzichtete auf rechtliche Ausführungen. Von Seiten der Straf- und Zivilklägerin 3 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte sie am 26. März 2016 und 12. April 2016 gewalttätig umge- stossen habe. Dies mit so einer Intensität, dass sie zu Boden gefallen und sich Ver- 39 letzungen zugezogen habe. Der objektive und subjektive Tatbestand sei erfüllt und der Beschuldigte habe sich damit der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 aStGB strafbar gemacht. 15.2 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Gemäss Art. 126 Abs. 1 aStGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tät- lichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Dabei muss die Einwirkung mindes- tens eine bestimmte Intensität erreichen und über das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine Verursachung von körperlichen Schmerzen wird nicht gefordert; unter Umständen kann bereits eine Beeinträchti- gung des seelischen Wohlbefindens eine Tätlichkeit darstellen. Werden gewisse Schmerzen verursacht, so ist eine Tätlichkeit nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gegeben. Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faustschläge, Fuss- tritte und heftige Stösse (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafgesetz- buch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126; BGE 117 IV 14 und BGE 119 IV 1). 15.3 Subsumtion Ad Vorfall vom 26. März 2016: Das Beweisergebnis hat ergeben, dass F.________ im Gerangel vom 26. März 2016 durch das Wegreissen der Holzkonstruktion «AB.________» (durch den Be- schuldigten) Verletzungen im Brust- und Beckenbereich (konkret: Hämatome am linken Beckenkamm und an der rechten Brust, vgl. pag. 162) erlitten hat. Das all- gemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Kör- per eines anderen wurde damit überschritten. Mithin hat der Beschuldigte den ob- jektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 aStGB erfüllt. Ebenfalls erfüllt ist der subjektive Tatbestand. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschuldigte durch das Wegreissen der Holzkonstruktion zumindest eine, wenn auch leichte, Verletzung in Kauf genommen. Ad Vorfall vom 12. April 2016: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte F.________ nach einer verbalen Auseinan- dersetzung am 12. April 2015 weggestossen hat und sie aufgrund dessen zu Bo- den fiel, wobei sie Hämatome im Bereich des rechten Ellbogens erlitt und über län- gere Zeit Schmerzen verspürte. Auch bei diesem Vorfall wurde das allgemein übli- che und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Mithin hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 aStGB erfüllt. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass sich F.________ beim Sturz auf den Boden eine Verletzung zuziehen könnte. Gültige Strafanträge befinden sich in den Akten (pag. 146 ff.). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen weder für den Vorfall vom 26. März 2016 noch für denjenigen vom 12. April 2016 vor. Selbst wenn die Gegenprovoka- tionen – wie vom Beschuldigten teilweise behauptet – tatsächlich in diesem Masse erfolgt sein sollen (Beschimpfung der Ehefrau des Beschuldigten, mit den Beinen 40 nach ihm Treten etc.), so stellen diese keine Rechtfertigungsgründe für sein eige- nes Handeln dar. Der Beschuldigte hat sich damit der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 26. März 2016 und 12. April 2016, zum Nachteil von F.________ schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Mit den in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend würden für die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begange- nen Taten in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – bedingte Gelds- trafen im unteren Bereich resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzu- wenden. 17. Grundsätze der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamts- trafenbildung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 50 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1265 f.). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumes- sung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insge- samt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Be- rechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlech- terungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils auswirkt, nicht jedoch auf dessen Begründung (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6). 18. Strafrahmen, Strafart und Methodik 41 Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Hausfriedensbruchs, der versuchten Nötigung, der Beschimpfung (mehrfach), der Tätlichkeiten (mehrfach) und der ge- ringfügigen Sachbeschädigung (rechtskräftiger Schuldspruch) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat die abstrakten Strafrahmen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird vorab verwiesen (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1267). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Kammer für den Haus- friedensbruch, die versuchte Nötigung sowie die Beschimpfung (mehrfach) einzig eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben keinen Anlass, auf eine Freiheits- strafe zu erkennen. Die Kammer sieht vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen (vgl. beispielhaft BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB gelangt somit zur Anwendung. Die beiden Übertretungen (Tätlichkei- ten [mehrfach] und geringfügige Sachbeschädigung) werden mit einer Busse ge- ahndet, wobei ebenfalls das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 485). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Mathys, a.a.O., Rz. 119 ff.). Entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz ist die versuchte Nötigung als Aus- gangspunkt der Strafzumessung zu nehmen und es ist hierfür eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Anschliessend wird – unter Berücksichtigung der weiteren Delikte – in einem zweiten Schritt eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Schliesslich folgt die Ausfällung einer Gesamtbusse für die Übertretungen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden (vgl. Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.), sie können jedoch als Orientie- rungspunkte dienen. 19. Gesamtgeldstrafe 42 19.1 Einsatzstrafe (versuchte Nötigung) 19.1.1 Tatkomponenten Der in den VBRS-Richtlinien angeführte Referenzsachverhalt zur Nötigung (Stal- king) ist mit vorliegendem Fall nicht zu vergleichen. Der Beschuldigte schrieb J.________ im Brief vom 18. Mai 2016 unter anderem folgende Zeilen: […] Da uns wegen des fehlenden Bauabschlusses von der AA.________ jährlich rund CHF 2'000.00 zu viel an Hypothekenzinsen verrechnet wird, haben wir uns entschlossen per 1. Juni 2016 den zu Deiner Lie- genschaft gehörenden Parkplatz im Wagenschopf bis zum vollendeten Bauabschluss als Pfand (Kompensation der Kosten für den Mietzins) zu nehmen. […]. Da der Parkplatz von den Mie- tern nicht geräumt wurde, stellte der Beschuldigte seine Fahrzeuge bewusst derge- stalt vor bzw. neben deren Fahrzeuge, dass diese in ihrem Gebrauch einge- schränkt waren. Vorliegend zu berücksichtigen ist das zweistufige Vorgehen des Beschuldigten («Pfändungsankündigung bzw. «Pfändungsandrohung»» mittels Brief und anschliessende Blockierung der Fahrzeuge der Mieter). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist relativ gering und der vom Beschuldig- ten angedrohte Nachteil geht indes nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Der guten Ordnung hal- ber ist jedoch festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren ist. Immerhin war J.________ dadurch während mehreren Wochen derart unter Druck, dass er sich schliesslich veranlasst sah, Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen, um seine Mieter schützen zu können. Während sich dieser Nachteil nicht auf den Nötigungszweck bezieht, so doch auf das ge- wählte Nötigungsmittel. Der Einbezug der unbeteiligten Mieter in die Nötigungs- handlung gilt als verwerflich, geht aber in der Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs ebenfalls nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Aus den objek- tiven Tatkomponenten ergibt sich insgesamt somit ein leichtes Verschulden. Der Beschuldigte hatte direkten Vorsatz. Er wollte J.________ – wie oben darge- legt – dazu bringen, hinsichtlich des Bauabschlusses vorwärts zu machen. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent, so dass die Willensrichtung und die Beweggründe neutral zu werten sind. Sein Handeln wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nach Berücksichtigung der subjek- tiven Tatkomponenten immer noch als leicht bezeichnet werden. Der Kammer er- scheint für das vollendete Delikt eine Strafe von 60 Tagessätzen angemessen. 19.1.2 Versuch als Strafmilderungsgrund Gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Der vom Beschuldigten angedrohte Nachteil erzielte bei J.________ nicht die be- absichtige Wirkung. Letzterer verhielt sich nicht nach dem Willen des Beschuldig- ten, womit der Erfolg der (versuchten) Nötigung letztlich ausblieb. Dieser Umstand 43 ist jedoch nicht der Verdienst des Beschuldigten. Dieser hat alles aus seiner Sicht Notwendige getan, um den Erfolg des Delikts zu begünstigen. Die versuchte Bege- hung ist im Umfang von 20 Tagessätzen Reduktion zu berücksichtigen. 19.1.3 Fazit Einsatzstrafe Als Strafe für die versuchte Nötigung erachtet die Kammer demnach eine Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 19.2 Asperation (Hausfriedensbruch) Art. 186 aStGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Die VBRS-Richtlinien sehen für verschiedene Re- ferenzsachverhalte im Zusammenhang mit Hausfriedensbruch unterschiedliche Strafen vor (5 bis 40 Strafeinheiten). Der Beschuldigte drang im Rahmen der Aus- einandersetzung vom 2. Mai 2015 in den zur Sondernutzungszone gehörenden Eingangsbereich von F.________ und H.________ ein, obwohl er wusste, dass er dort nicht erwünscht war bzw. ihm dies dazumal explizit gesagt wurde. Aufgrund der gesamten Umstände (Aufenthalt im Eingangsbereich, Hausfriedensbruch auf- grund einer Auseinandersetzung, Anwesenheit der Hausrechtinhaber) ist von ei- nem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Tat wäre zweifellos vermeid- bar gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist damit neutral zu werten. Insge- samt erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Tagessätzen als angemessen, wo- von 10 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. 19.3 Asperation (Beschimpfung, mehrfach) Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von zehn Strafeinheiten vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Der Beschuldigte sprach verschiedene Schimpfwörter gegenüber F.________ («dumme Kuh» und «Arschloch») und E.________ («Lügner», «faule Sau», «Va- ganten» und «Idiot») aus. Ferner streckte er C.________ mehrfach den erhobenen Mittelfinger entgegen, bezeichnete sie als «dumme Kuh» und äusserte ihr gegenü- ber sinngemäss: «wenn seine Frau auch ein so dämliches Lachen hätte wie sie, würde er sich auch vergasen». Die schwerste Beschimpfung äusserte der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer gegenüber C.________. Die Äusserung betreffend «Vergasen» kann implizit so verstanden werden, als hätte C.________ den Tod ihres Ehemannes verursacht. Sie wiegt aufgrund der gegebenen Umstände schwerer als die im Referenzsach- verhalt der VBRS-Richtlinien vorgesehenen Beispiele. Hinzu kommen das mehrfa- che Zeigen des erhobenen Mittelfingers und die Beschimpfung als «dumme Kuh». Diese allgemeinen Begriffe bzw. Gesten wiegen verschuldensmässig leicht und entsprechen in etwa dem Referenzsachverhalt bzw. den darin genannten Beispie- len. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes neutral zu werten ist. Die Beschimpfungen wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Gründe für eine 44 Strafbefreiung liegen keine vor (vgl. Ziff. 14.3 hiervor). Insgesamt erachtet die Kammer für die Beschimpfungen gegenüber C.________ eine Strafe von 30 Ta- gessätzen als angemessen, wovon 20 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. Ferner bezeichnete der Beschuldigte E.________ als «Lügner», «faule Sau», «Va- ganten» und «Idiot». Die genannten Äusserungen wiegen nicht so schwer, als dies straferhöhend berücksichtigt werden müsste. Der Beschuldigte handelte direktvor- sätzlich. Die Beschimpfungen wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Unter den gegebenen Umständen sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Tagessätzen als angemessen, wovon 5 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. Schliesslich beschimpfte der Beschuldigte F.________ als «dumme Kuh» und «Arschloch». Hier gilt das soeben bei E.________ Gesagte. Anhaltspunkte für eine Straferhöhung liegen keine vor, es handelt sich um Beschimpfungen, welche dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien entsprechen. Der Beschuldigte handelte wiederum direktvorsätzlich, was indes neutral zu werten ist. Die Be- schimpfungen wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Gründe für eine Strafbe- freiung liegen keine vor (vgl. Ziff. 13.3 hiervor). Unter den gegebenen Umständen sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Strafe von ebenfalls 10 Tagessätzen als angemessen, wovon 5 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. 19.4 Fazit Tatkomponenten Vorliegend ergibt sich eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von insgesamt 80 Tages- sätzen, wobei nachfolgend noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. 19.5 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die ausführlichen und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 53 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1268). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister mit einem älteren Eintrag wegen Beschimpfung (Urteil vom 12. No- vember 2014) verzeichnet. Er arbeitet bei der Firma AE.________ AG als AF.________, ist verheiratet (zwar getrennt, aber mit seiner Frau in einer Wohn- gemeinschaft lebend) und Vater von .________ Kindern. Er erzielt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'300.00 (pag. 1485). Seine Frau ist ebenfalls arbeitstätig und generiert ein monatliches Einkommen von CHF 2'200.00 (pag. 1486). Zudem hat das Ehepaar weitere Einkünfte aus Vermie- tungen (pag. 1526, Z. 12 ff.) sowie Liegenschaften im AG.________ und in R.________ (pag. 1526, Z. 30 ff.). Auf den Liegenschaften bestehen Hypothekar- schulden (pag. 1527, Z. 33 ff.). Soweit aus den Akten ersichtlich, befindet sich der Beschuldigte in geordneten privaten Verhältnissen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren stets korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzt und diese teilweise bestreitet, ist sein gu- 45 tes Recht und darf ihm nicht angelastet werden. Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insge- samt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. 19.6 Fazit Tat- und Täterkomponenten Im Ergebnis beläuft sich die Gesamtgeldstrafe auf 80 Tagessätze. Wie bereits er- wähnt, ist die Kammer allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden; es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz bestimmten Geldstrafe von 75 Tagessät- zen. 19.7 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die Höhe des Tagessatzes wird vom Verschlechterungs- verbot grundsätzlich nicht erfasst (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Allerdings bedarf eine Erhöhung Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, damit die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung ausfällen kann, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Der Beschuldigte erzielt eigenen Angaben zufolge aktuell ein monatliches Ein- kommen von CHF 8'300.00. Seine Ehefrau verdient CHF 2‘200.00 pro Monat (al- lerdings ohne 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% sowie der üblichen Kinderabzüge, ergibt sich eine Tagessatzhöhe von rund CHF 100.00. Hierbei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschul- digte nunmehr ein höheres Einkommen erzielt als noch im Jahr 2019 (Urteil der Vorinstanz). Bei den Mieteinnahmen und dem Zuschlag für den 13. Monatslohn seiner Frau handelt es sich demgegenüber um Tatsachen, die der Vorinstanz hät- ten bekannt sein können. Sie wurden vorliegend deshalb nicht berücksichtigt. 19.8 Vollzug der Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens respektive der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter stellen Faktoren wie insbesondere die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Beste- hen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. relevante Prognosekriterien dar (zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. Au- 46 gust 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4. mit Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft, allerdings hat er sich, soweit aus den Akten ersichtlich, seit den hier zu beurteilenden Vorfällen nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte erzielt ein regelmässiges Einkommen und lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen. Eine ungünstige Prognose kann ihm daher nicht gestellt werden. Es erscheint unter diesen Umständen gerechtfer- tigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit – in Abweichung von der Vorinstanz – auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (sog. «Verbindungsbusse», Art. 42 Abs. 4 aStGB). Mit der sogenannten Verbin- dungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelin- quenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, er- scheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bezie- hungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denk- bar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer angebracht, rund einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist vorliegend auf CHF 1'500.00 (15 Tagessätze à CHF 100.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 aStGB). 19.9 Fazit Gesamtgeldstrafe Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6’000.00, sowie zu einer Verbindungbusse von CHF 1’500.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 15 Tage festgesetzt. 20. Gesamtbusse 20.1 Tätlichkeiten (mehrfach) Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der Tätlichkeiten eine Busse von CHF 300.00 bei folgendem Referenzsachverhalt vor: «Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer eine Ohrfei- ge». Der Beschuldigte riss F.________ am 26. März 2016 die Holzkonstruktion aus den Händen, wobei Letztere im Gerangel Verletzungen im Brust- und Beckenbe- reich (Hämatome) erlitt. Am 12. April 2016 stiess der Beschuldigte F.________ nach einer Auseinandersetzung weg, worauf sie zu Boden fiel, wobei sie Hämato- me im Bereich des rechten Ellbogens erlitt und über längere Zeit Schmerzen ver- 47 spürte. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle entsprechen in etwa dem Refe- renzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Die Kammer erachtet pro Vorfall eine Busse von je CHF 300.00 als angemessen, wobei der zweite Vorfall asperierend im Um- fang von CHF 200.00 zu berücksichtigen ist. 20.2 Geringfügige Sachbeschädigung Der Beschuldigte zerstörte am 26. März 2016 mutwillig diverse Blumen und Blu- mentöpfe und warf die Holzkonstruktion «AB.________» über ein Geländer, wo- durch diese beschädigt wurde. Hierfür erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Busse von CHF 150.00 als angemessen, die im Umfang von CHF 100.00 zu asperieren ist. 20.3 Fazit Gesamtbusse Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtbusse von CHF 600.00. Die Täterkom- ponenten wirken sich auch hier neutral aus (siehe Ziff. 19.5 hiervor). Der Beschuldigte wird somit zur Bezahlung einer Busse von 600.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sechs Tage festge- setzt. V. Kosten und Entschädigungen 21. Verfahrenskosten Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden vor oberer Instanz bestätigt. Der Be- schuldigte hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'440.00 zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und/oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Demzu- folge hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschal- betrag von CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen. 22. (Amtliche) Entschädigungen 22.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar ist praxis- gemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen. 48 Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 13. März 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 1341 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird grundsätzlich gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 24. Ja- nuar 2022 festgesetzt (pag. 1560 ff.). Eine Anpassung erfolgt einzig in Bezug auf das volle Honorar, welches praxisgemäss auf CHF 250.00 festgesetzt wird. Rechtsanwalt B.________ ist damit eine amtliche Entschädigung von CHF 9'060.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kan- ton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'100.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Entschädigungen der Straf- und Zivilkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Straf- prozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 18 ff. zu Art. 433 StPO). 22.2.1 Erste Instanz Rechtsanwalt D.________ reichte im erstinstanzlichen Verfahren drei Schlussab- rechnungen zu den Akten (pag. 1191 ff.). Das geltend gemachte Honorar scheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses überhöht. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Honorarkürzungen sind zu bestätigen. Zur Begründung kann auf die nachvollzieh- baren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1272). Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 10'076.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) an C.________ und E.________ zu verurteilen. Rechtsanwalt G.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorar- note vom 1. März 2019 eine Entschädigung von CHF 8'046.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 1198 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Auf- wand als angemessen. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Partei- entschädigung von 8'046.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) an F.________ (auch Rechtsnachfolgerin von H.________) zu verurteilen. 22.2.2 Obere Instanz Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 24. Januar 2022 einen Aufwand von insgesamt 23.08 Stunden und eine Entschädigung von CHF 6'554.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 1567 ff.). Diese erscheint unter Berück- sichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung etwas hoch bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Der geltend gemachte Aufwand im Zusam- menhang mit dem Aktenstudium/Plädoyer etc. vom 23. Januar 2022 (insgesamt sechs Stunden) ist aufgrund der Tatsache, dass Rechtsanwalt D.________ seine 49 bzw. die Position der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 weitestgehend vom erstinstanz- lichen Verfahren übernehmen konnte, um zwei Stunden zu reduzieren. Ferner er- scheint der Kammer auch der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit den Beweisanträgen des Beschuldigten als leicht überhöht (16. September 2019 und 19. Juni 2020). In diesem Zusammenhang hat eine weitere Reduktion um eine Stunde zu erfolgen. Damit ergibt sich ein entschädigungswürdiger Aufwand von rund 20 Stunden, was angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'724.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) an C.________ und E.________ zu verurteilen. Rechtsanwalt G.________ machte mit Honorarnote vom 25. Januar 2022 einen Aufwand von 20.73 Stunden und ein Honorar von insgesamt CHF 5'759.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 1571 ff.). Die Kammer erachtet die geltend ge- machten Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von F.________ (auch Rechtsnachfolgerin von H.________) im oberinstanzlichen Verfahren als angemessen. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Parteientschädigung von 5'759.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) an F.________ (auch Rechtsnachfolgerin von H.________) zu verurteilen. 50 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. März 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 2. Mai 2015 in I.________, zum Nachteil von F.________ und E.________ infolge Verjährung eingestellt wurde, 2. Sachbeschädigung, angeblich begangen am 12. April 2016 in I.________ in An- wendung von Art. 52 StGB eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Sachentziehung und Versuchs dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 11. Juni 2016 in I.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der diesbezüglichen Ver- fahrenskosten von CHF 400.00 an den Kanton Bern. C. A.________ schuldig erklärt wurde der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 26. März 2016 in I.________, zum Nachteil von F.________. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Hausfriedensbruchs, begangen am 2. Mai 2015 in I.________, zum Nachteil von F.________ und H.________; 51 2. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. März 2015 bis 2. Mai 2015 in I.________, zum Nachteil von E.________, C.________ und F.________; 3. der versuchten Nötigung, begangen am 18. Mai 2016 sowie in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 11. Juni 2016 in I.________, zum Nachteil von J.________; 4. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 26. März 2016 und 12. April 2016 in I.________, zum Nachteil von F.________; und gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.C. in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 30 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, 177 Abs. 1, 181, 186 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 4'440.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pau- schalbetrag von CHF 3'500.00. 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 10'076.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilkläger 1+2, C.________ und E.________, für ihre Auf- wendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 7. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'724.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilkläger 1+2, C.________ und E.________, für ihre Auf- wendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 8. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'046.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin 3/Rechtsnachfolgerin von H.________ (Straf- und Zivilkläger 4), F.________, für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfah- ren. 9. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'759.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin 3/Rechtsnachfolgerin von H.________ (Straf- 52 und Zivilkläger 4), F.________, für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfah- ren. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.00 200.00 CHF 7’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 612.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’412.80 CHF 647.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’060.60 volles Honorar CHF 9’750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 612.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’362.80 CHF 797.95 Total CHF 11’160.75 nachforderbarer Betrag CHF 2’100.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'060.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'100.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - den Straf- und Zivilklägern 1+2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 3/Rechtsnachfolgerin des Straf- und Zivilklägers 4, v.d. Rechtsanwältin K.________ (als Vertretung für Rechtsanwalt G.________) Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - den Straf- und Zivilklägern 1+2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 3/Rechtsnachfolgerin des Straf- und Zivilklägers 4, v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 53 Bern, 25. Januar 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 1. Juli 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 54