von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend den Wallach F.________, angeblich begangen in der Zeit vom 26. April 2017 bis zum 22. Mai 2017 in E.________ (Gemeinde), H.________ (Adresse). Für das erstinstanzliche Verfahren hat A.________ Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von CHF 2‘290.20. Für das oberinstanzliche Verfahren hat A.________ Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von CHF 2‘648.05. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘442.80 sind vom Kanton Bern zu tragen.