2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend den Wallach F.________, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 25. April 2017 in E.________ (Gemeinde), H.________ (Adresse), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4‘580.35 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘885.70 an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen: