Zudem wird für die oberinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung eine Stunde des Aufwands gekürzt, da diese nicht 4.5 Stunden gedauert hat. Somit resultieren 17.75 Stunden angemessener Aufwand, was inklusive der genannten Reisetaggelder, der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer für beide Beschuldigten zusammen für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘296.10 ergibt. Ausmachend jeweils die Hälfte beträgt dieser pro Beschuldigten CHF 2‘648.05. 25 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I.