der massgeblichen bernischen Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzlichen Verfahrens. Die von der Verteidigung geltend gemachten vier Wegzeiten (zwei vom 27. August 2019 sowie zwei vom 12. September 2019) von jeweils einer Stunde, werden gestrichen, da solche praxisgemäss nicht als Aufwand vergütet werden. Stattdessen werden zwei halbe Reisetaggelder à jeweils CHF 150.00 zugesprochen. Zudem wird für die oberinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung eine Stunde des Aufwands gekürzt, da diese nicht 4.5 Stunden gedauert hat.