der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 15 zu Art. 429). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f der massgeblichen bernischen Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV;