24 somit Anspruch auf eine Entschädigung von je CHF 6‘870.55. Abzüglich der bereits vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung (in der Höhe von CHF 4‘580.35) ergibt dies einen verbleibenden Anspruch von jeweils CHF 2‘290.20. Für das oberinstanzliche Verfahren wird von Rechtsanwältin C.________ gemäss eingereichter Honorarnote vom 12. September 2019 (pag. 453 f.) ein Aufwand von 22.75 Stunden und inkl. Reisespesen und MwSt. eine Entschädigung von CHF 6‘319.30 geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung