15. Parteientschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Honorarnote von Frau Rechtsanwältin C.________ für das erstinstanzliche Verfahren korrigiert und den zulässigen Betrag auf CHF 13‘741.05 bestimmt (für beide Beschuldigten zusammen). Diese Bemessung ist unangefochten geblieben und erscheint angemessen. A.________ und B.________ haben für das erstinstanzliche Verfahren