Nun werden dem Kanton Bern auch die restlichen CHF 1‘442.80 zur Zahlung auferlegt. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens gegen beide Beschuldigten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 4‘000.00 bestimmt (Art. 24 lit. a, Art. 57 des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12). Dieser Betrag betrifft jeden Beschuldigten zur Hälfte, ausmachend den Betrag von je CHF 2‘000.00. Dieser wird dem Kanton Bern zur Zahlung auferlegt.