V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat sämtliche Prozesskosten. Somit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten pro Beschuldigten mit CHF 3‘328.40 beziffert. Den Anteil für den teilweisen Freispruch vor Vorinstanz hat diese bereits dem Kanton Bern zur Tragung auferlegt. Nun werden dem Kanton Bern auch die restlichen CHF 1‘442.80 zur Zahlung auferlegt.