Diese Gratwanderung erklärt wohl auch den zweimaligen Aufschub der Verfügung zur Euthanasie durch den Veterinärdienst, sowie die Relativierungen der Veterinäre ihrer ursprünglichen Euthanasieempfehlungen. Dazu kommt, dass in der Fachweilt Uneinigkeit im Umgang mit der Krankheit Hufrehe besteht. Die Euthanasie war somit nicht wie angeklagt klar „geboten“. Die Würde des Pferdes war bis zum Schluss gewahrt. Die Beschuldigten haben somit den Vorwurf der Missachtung der Würde des Pferdes F.________ und damit den Tatbestand der Tierquälerei nicht erfüllt und werden von der entsprechenden Anschuldigung freigesprochen.