Was beim Pferd die artgemässe Selbstentfaltung und damit die Tierwürde bedeutet, kann weitgehend der Tierschutzgesetzgebung entnommen werden: Equiden dürfen grundsätzlich nicht angebunden gehalten werden (Art. 59 Abs. 1 TSchV), sie müssen liegen können (Abs. 2), dürfen nicht isoliert von Artgenossen gehalten werden (Abs. 3: Sicht-, Hör, und Geruchkontakt), brauchen Beschäftigung durch die Futteraufnahme (Art. 60 Abs. 1 TSchV: Raufutter) und müssen die Möglichkeit haben, sich zu bewegen (Art. 61 TschV; Tabelle 7 im Anhang der TSchV).