Bei Krankheit eines Tieres verlangt das Gesetz vom Tierhalter die folgende Pflege: Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke, oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, TSchV, SR 455.1). Nicht jeder Schmerz kommt einer Missachtung der Würde der Kreatur gleich, das gilt für den Menschen wie für das Tier. Insbesondere gehört zu Krankheit häufig Schmerz.