22 Tier Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (Art. 3 Bst. a TSchG). Hat der Täter eine sog. Garantenstellung inne, wie dies beim Tierhalter der Fall ist, so ist eine Misshandlung nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassung möglich (Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB, SR 311.0). Bei Krankheit eines Tieres verlangt das Gesetz vom Tierhalter die folgende Pflege: