IV. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, TSchG, SR 455). Der Begriff der Missachtung der Tierwürde ist zentral bei der Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand der Tierquälerei objektiv erfüllt ist. Eine Missachtung der Tierwürde liegt insbesondere vor, wenn dem