11.4 Beweisergebnis Insgesamt überzeugen die Ausführungen der Verteidigung (vgl. Ziff. 10). Es ist sachverhaltsmässig belegt, dass F.________ in der fraglichen Zeitspanne teilweise unter Schmerzen litt. Jedoch bestand die Möglichkeit einer Besserung seiner Beschwerden, insbesondere durch einen neuen Hufbeschlag. Es ist sachverhaltsmässig nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, belegt, dass eine solche Lage vorlag, bei der sämtliche Fachpersonen und der Veterinärdienst klar und übereinstimmend eine zwingende Empfehlung zur Euthanasie abgegeben hatten. Stattdessen war die Lage für die Beschuldigten unklar.