___ zwei Mal die Aufforderung des Veterinärdienstes nicht befolgte sondern jeweils einen Aufschub der Frist bewirkte. Somit lag auch seitens des Veterinärdienstes – nota bene in derjenigen Zeitspanne, in welcher von Dr. Q.________ ein Besuch im Stall stattfand, und die Schmerzen von F.________ auf dem Höhepunkt waren – keine klare und unwiderrufliche Aufforderung zur Euthanasie vor. Es ist zusammengefasst sachverhaltsmässig erstellt, dass keine Fachperson unmissverständlich die Empfehlung abgegeben hat, das Pferd F.________ sei aus Gründen des Tierschutzes sofort zu euthanasieren.