Er entzog der Verfügung die aufschiebende Wirkung und betonte damit die Dringlichkeit und Unabwendbarkeit der Verfügung. Trotzdem gewährte der Leiter des Veterinärdienstes A.________ aufgrund dessen persönlicher Vorsprache am 19. Mai 2017 einen weiteren tatsächlichen Aufschub der Euthanasie bis zum 22. Mai 2017 um 18.00 Uhr. Diese Frist hielt A.________ (fast) ein, indem Dr. I.________ bestätigte, die Euthanasie an diesem Datum um 20 Uhr vorgenommen zu haben. Damit ergibt sich für die Kammer, dass A.________ zwei Mal die Aufforderung des Veterinärdienstes nicht befolgte sondern jeweils einen Aufschub der Frist bewirkte.