444 Z. 1 ff.). Dass die Beklagten die Euthanasieempfehlung nicht als Aufforderung verstanden haben, das Pferd von unnötigem Leiden zu erlösen, ist deshalb glaubhaft. Die Aussage von B.________, Dr. K.________ hätte ihm nur aus wirtschaftlichen Gründen von einer Behandlung bei Hufschmied G.________ abgeraten, ist deshalb ebenfalls glaubhaft (pag. 444 Z. 1 ff.). Eine Euthanasieempfehlung kann verschiedene Gründe haben. Dass Tierärzte, die v.a. Nutztiere behandeln, dabei auch oder vor allem die finanziellen Folgen weiterer Massnahmen vor Augen haben, mit denen das Tier trotzdem nicht geheilt werden kann, leuchtet ein.