Wie bereits ausgeführt erachtet die Kammer die Aussagen von Hufschmied G.________ als sehr glaubhaft und nachvollziehbar. Dass und wie er die vom Leiter des Veterinärdienstes festgehaltene Aussage zur Euthanasie bestreitet, ist deshalb für die Kammer glaubhaft. Wie es zu diesem Widerspruch kam, kann die Kammer letztlich nicht klären. Ein sprachliches Missverständnis kann weitgehend ausgeschlossen werden, da Herr G.________ R.________ gute Französischkenntnisse attestiert (pag. 7 Z. 20 f.). Die Kammer geht davon aus, dass Herr G.________ keinem der Beschuldigten zur Euthanasie geraten oder sie gar als dringend notwendig empfohlen hat.