Diese Arbeitsteilung zwischen Tierarzt und Hufschmied wurde im vorinstanzlichen Urteil nicht gewürdigt. Nach Ansicht der Kammer gingen die Beschuldigten gestützt auf die Aussagen von G.________ zu Recht von einer solchen möglichen Behandelbarkeit aus. B.________ gab glaubhaft zu Protokoll, wie er die Heilungsaussichten durch die Behandlung einschätzte: „Nicht mit einer Garantie. Aber auf jeden Fall stabilisierbar. Basierend auf den Aussagen der Veterinäre“ (pag. 443 Z. 29 ff.).