431 Z. 8 ff.). Er war der Meinung, mit einer weiteren Verbesserung hätte das Pferd wieder ein pferdegerechtes Leben führen können (pag. 431 Z. 16 f.). Eine Behandelbarkeit der Beschwerden war somit im Bereich des Möglichen. Das Pferd hätte zwar nicht geheilt, sein Zustand hätte aber mit weiterer Behandlung verbessert werden können. Es durfte deshalb nicht pauschal von einem hoffnungslosen Fall ausgegangen werden.