18 müssen. Es sei nicht strafbar, ein chronisch krankes Tier zu halten, strafbar sei nur, seine Würde durch Leiden zu verletzen. Die Kammer stimmt dieser Argumentation zu. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung nicht zwischen den Heilungsaussichten und der Behandelbarkeit der Erkrankung von F.________ unterschieden. Die Behandlungsoptionen wurden nicht sauber wiedergegeben und sie ging pauschal von einem völlig hoffnungslosen Fall aus. Die Krankheit Cushing, die die Hufrehe ausgelöst hat, ist unheilbar, und wegen der grossen Rotation des Hufs war auch ein Zurückgewinnen der normalen Mobilität