164) und den Schilderungen von Hufschmied G.________. Als Gesamtbild ergibt sich für die Kammer, dass das Pferd in der angeklagten Zeit weitgehend Schmerzmittel erhielt, aber zeitweise trotzdem Schmerzen hatte, die geringer waren als sie ohne Schmerzmittel gewesen wären, dass das Pferd aber auch Zeiten ohne oder mit wenig Schmerz erlebte. Es ist somit erstellt, dass F.________ Schmerzen erlitt, dass diese jedoch durchgehend vorhanden gewesen wären, ist nicht erwiesen. 11.3.2 In einem nächsten Schritt sind die Behandlungs- und Heilungsaussichten von F.________ zu beleuchten.