_ und K.________, Hufschmied G.________) konnten die Beschuldigten davon ausgehen, dass das Pferd gegen Schmerzen behandelt wurde, soweit dies nötig und möglich war. Allerdings mussten sie als erfahrene und engagierte Pferdehalter aufgrund der Schmerzsymptome erkennen, dass das Pferd trotz Schmerzbehandlung zeitweise Schmerzen hatte. Die Symptome wurden für bestimmte Zeitpunkte von den Fachleuten festgehalten. Diese Feststellung von Schmerzen an insbesondere zwei Daten ist zu relativieren, da es sich bei beiden Zeitpunkten lediglich um Momentaufnahmen handelt.