17 der Beklagten. Es wird ihnen nicht vorgeworfen und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass sie die Schmerzbehandlung in diesen Tagen unterliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Schmerzbehandlung weiterführten. Aufgrund des Beizugs von verschiedenen Fachpersonen in dieser Zeit (Dres. M.________ und K.________, Hufschmied G.________) konnten die Beschuldigten davon ausgehen, dass das Pferd gegen Schmerzen behandelt wurde, soweit dies nötig und möglich war.