427 Z. 20 ff.). Für den 19. Mai 2017 attestiert Herr G.________, dass das Pferd kein Hinken zeigte („le cheval ne boite pas“, pag. 293), so dass davon ausgegangen wird, dass es in diesem Moment keine Schmerzen hatte. Er führte auch aus, dass sich der Zustand mit dem neuen Beschlag schnell verbesserte und sehr sehr akzeptabel war (pag. 427 Z. 6 ff., pag. 427 Z. 21 ff.). Wie unter Ziff. 11.3.2 zu zeigen sein wird, erachtet die Kammer die Aussagen von Hufschmied G.________ als glaubhaft. In den 21 Kalendertagen die zwischen dem 26. April 2017, der Empfehlung von Dr. M.________ zur Euthanasie, und dem 16. Mai 2017, der letzten Konsultation des Pferdes durch Dr. K.