8 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Beweismittel Relevant ist vorliegend der angeklagte Sachverhalt vom 26. April 2017 bis zum Tod des Pferdes am 22. Mai 2017. Aus dieser Zeit liegen die folgenden Äusserungen von Fachpersonen vor: 11.1.1 Der Verein P.________ erwähnt in seiner Anzeige vom 8. Mai 2017 an den Veterinärdienst, es sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass sich das Pferd F.________ in einem ähnlichen Zustand befinde, wie die Stute D.________, und dass zwei Tierärzte die Euthanasie empfohlen hätten (pag.