_ hingenommen worden, und der Zustand des Pferdes habe sich durch die Intervention des Hufschmieds bis hin zur Euthanasie verbessert, sodass sich die Beschuldigten berechtigterweise Hoffnungen vom neuen Beschlag versprochen hätten. F.________ habe sich mit dem neuen Beschlag sofort wohler gefühlt und das Bein mehr benutzt. Einen solchen Beschlag könne ein Tierarzt nicht machen, sondern nur ein Hufschmied, diese Arbeitsteilung sei von der Vorinstanz verkannt worden. Ein optimaler Hufbeschlag könne dazu führen, dass sich das Hufbein wieder erhole.