Die Beschuldigten waren zuvor bereits im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens und in der Hauptverhandlung einvernommen worden. Die Sachverständigen Dr. I.________, Dr. M.________ und Dr. K.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Zeuge G.________ (Hufschmied) nur im Berufungsverfahren. Für die Kammer ebenfalls von Bedeutung sind die sich in den Akten befindenden Fotografien und Videoaufnahmen des Pferdes F.________ (pag. 161 ff. und pag. 164).