8. Beweismittel Zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dienen die verschiedenen von der Vorinstanz korrekt zusammengefassten Beweismittel (pag. 343, Erwägung 2.6). Auf diese Beweismittel wird im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Kammer detailliert zurückgekommen. Weitere Beweismittel sind die im Berufungsverfahren vorgenommenen Einvernahmen des Zeugen G.________ (vorgezogene Zeugeneinvernahme, pag. 426 ff.) und die Einvernahmen von A.________ und B.________ (Berufungsverhandlung, pag. 438 ff., 443 ff.). Die Beschuldigten waren zuvor bereits im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens und in der Hauptverhandlung einvernommen worden.